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Landgericht München I Urteil30.09.2009

Mietver­trags­klausel unwirksam – Schön­heits­reparaturen müssen nicht vom Fachhandwerker ausgeführt werdenVertragsklausel darf Mieter nicht unangemessen benachteiligen

Eine Klausel in einem Mietvertrag, die vorsieht, dass der Mieter die Pflicht übernimmt, die Schön­heits­reparaturen von Handwerkern ausführen zu lassen, ist unwirksam. Dies entschied das Landgericht München I.

Im zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Mieter gegen eine Klausel seines Mietvertrages, die besagt:

"Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z. B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, sowie die Roll-Läden, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Spülkästen oder Druckspüler und Wasch- und Abflussbecken instandzuhalten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen [...]"

Da der Mieter dieser Regelung nicht nachkam, klagte der Vermieter beim Amtsgericht München und machte Schadensersatz wegen unterlassener Schön­heits­re­pa­raturen geltend.

Amtsgericht erklärt Vertragsklausel für unwirksam

Das Amtsgericht war jedoch der Auffassung, dass die Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel unwirksam ist. Die Klausel stelle sich als Kombination von Klein- und Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel dar. Die Klein­re­pa­ra­tur­klausel sei unwirksam. Es sei eine Selbstvornahme durch den Mieter und kein Höchstbetrag geregelt. Hinzu komme, dass die Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel dem Mieter die die Selbst­durch­führung nehme. Auch dies führe zur Unwirksamkeit der Regelung.

Fachgerechte Malerarbeiten können auch durch Laien gewahrt werden

Auch die Berufung des Vermieters vor dem Landgericht München I blieb erfolglos. Der Vermieter darf den Mieter nicht dazu verpflichten, teure Fachhandwerker mit den Arbeiten zu betrauen, während er preiswerte Eigenarbeit nicht dulde. Eine solche Regelung im Mietvertrag benachteiligt den Mieter unangemessen, so die Ansicht der Richter. Das Interesse des Vermieters an fachgerechten Malerarbeiten werde aber auch gewahrt, wenn Laien wie der Mieter selbst oder dessen Bekannte sie ausführen. Hierzu seien viele Mieter selbst in der Lage.

Quelle: ra-online, (kg)

der Leitsatz

Die Schön­heits­re­paratur-AGB, wonach der Mieter die Pflicht übernimmt, die Schön­heits­re­pa­raturen "ausführen zu lassen" führt zur Gesam­tun­wirk­samkeit der Abwäl­zungs­klausel.

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