23.11.2024
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Amtsgericht Köpenick Urteil01.04.2010

Anspruch auf Erstattung der Renovie­rungs­kosten aufgrund unwirksamer Endre­no­vie­rungs­klausel verjährt nach 6 MonatenAnspruch auf Erstattung besteht aufgrund ungerecht­fer­tigter Bereicherung

Führt der Mieter trotz einer unwirksamen Endre­no­vie­rungs­klausel Renovie­rungs­a­r­beiten durch, so kann er die dadurch entstandenen Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen. Dieser Anspruch unterliegt aber der kurzen Verjäh­rungsfrist von sechs Monaten (§ 548 Abs. 2 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köpenicks hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beinhaltete ein Mietvertrag eine Endrenovierungsklausel. Nachdem das Mietverhältnis im August 2005 endete, führte die Mieterin vor dem Auszug in Eigenleistung Renovierungsarbeiten durch. Im Oktober 2009 erhob sie Klage auf Erstattung der Renovie­rungs­kosten. Der Vermieter trat dem Anspruch entgegen. Er meinte die Forderung sei verjährt.

Anspruch auf Erstattung der Renovie­rungs­kosten bestand nicht

Das Amtsgericht Köpenick entschied zu Gunsten des Vermieters. Der Mieterin habe kein Anspruch auf Erstattung der Renovie­rungs­kosten zugestanden. Zwar stehe einem Mieter ein solcher Anspruch grundsätzlich wegen einer ungerecht­fer­tigten Bereicherung des Vermieters zu, wenn die von ihm vorgenommen Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Endre­no­vie­rungs­klausel und daher ohne rechtlichen Grund erbracht wurden (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.2009 - VIII ZR 302/07). Im vorliegenden Fall sei der Anspruch jedoch verjährt gewesen.

Erstat­tungs­an­spruch war verjährt

Der Erstat­tungs­an­spruch der Mieterin sei aus Sicht des Gerichts verjährt gewesen. Denn er habe der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB unterlegen und somit sechs Monate betragen. Sinn und Zweck der Vorschrift sei die schnelle Abwicklung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis, die vom Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Rückgabe abhängt. Daher hielt es das Gericht für sachgerecht, auch den Anspruch wegen Renovie­rungs­leis­tungen aufgrund einer unwirksamen Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel dieser Verjäh­rungsfrist zu unterwerfen. Denn die Höhe des Anspruchs hänge maßgeblich von dem tatsächlichen Renovie­rungs­zustand der Wohnung ab. Nach vier Jahren sei jedenfalls nicht mehr zu klären, in welcher Qualität die Mieterin die Renovie­rungs­a­r­beiten durchgeführt hatte.

Berufung

Gegen diese Entscheidung wurde beim Landgericht Berlin unter dem Az. 67 S 191/10 Berufung eingelegt. Nach einem Hinweis­be­schluss des LG Berlin vom 21.06.2010 ist die Berufung zurückgenommen worden.

Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (vt/rb)

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