21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Ulm Urteil20.01.2012

Rechtswidrige Umbettung begründet Schmerzens­geld­anspruch aufgrund Verletzung des Toten­für­sor­ge­rechtsVerletzung des Toten­für­sor­ge­rechts rechtfertigt Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR

Steht das Toten­für­sor­gerecht über die verstorbenen Eltern allen Geschwistern zu, so ist ein Geschwisterteil nicht berechtigt, allein über eine Umbettung zu entscheiden. Ist die Umbettung zudem rechtswidrig, weil sie nicht dem Willen der verstorbenen Eltern entspricht, besteht ein Anspruch der übrigen Geschwister auf Rückumbettung sowie Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 500 EUR. Dies hat das Landgericht Ulm entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall bestand zwischen drei Schwestern Streit über die Pflege der in Ulm liegenden Grabstelle der im Jahr 2007 bzw. 2009 verstorbenen Eltern. Keiner der Geschwister wohnte in der Stadt. Einer der Schwestern sah sich als einzige dazu im Stande, das Grab entsprechend den Wünschen der Mutter zu pflegen. Sie schloss daher jede Mitwirkung ihrer Geschwister kategorisch aus. Ihr wurde aufgrund dessen mit Einverständnis aller Beteiligten das Grabnut­zungsrecht übertragen. Im August 2010 ließ sie eigenmächtig die Urnen beider Eltern auf den Friedhof ihres Wohnortes umbetten. Als Begründung führte sie an, dass die Pflege des Grabes von ihrem rund 24 km entfernten Wohnort nicht möglich sei, da sie zu aufwendig sei. Nachdem die übrigen Geschwister von der Umbettung zufällig erfuhren, erhoben sie Klage auf Rückumbettung und Zahlung eines Schmer­zens­geldes in Höhe von jeweils mindestens 500 EUR.

Anspruch auf Rückumbettung

Das Landgericht Ulm entschied zu Gunsten der Klägerinnen. Ihnen habe gemäß § 823 BGB ein Anspruch auf Rückumbettung der Urnen der verstorbenen Eltern zugestanden. Die Umbettung der Beklagten sei rechtswidrig erfolgt. Denn ihr allein habe nicht das Totenfürsorgerecht zugestanden. Der Umstand, dass der Beklagten das Grabnut­zungsrecht zustand, habe daran nichts geändert. Das Grabnut­zungsrecht führe lediglich zu einer Rechtsposition gegenüber dem Friedhof und nicht zu einem Umgangsrecht mit der Leiche. Somit habe allen Schwestern gleichermaßen das Toten­für­sor­gerecht zugestanden.

Umbettung nicht vom Willen der verstorbenen Eltern gedeckt

Selbst wenn der Beklagten das alleinige Toten­für­sor­gerecht zugestanden hätte, so das Landgericht, hätte sie die Umbettung nicht vornehmen dürfen. Denn bei der Entscheidung über den Ort der Bestattung komme es allein auf den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen an. Der Vater habe ausdrücklich seinen Willen bekundet auf dem Friedhof in Ulm beerdigt zu werden. Der Mutter sei der Bestattungsort zwar egal gewesen. Jedoch habe der Vater nach ihrem Tod entschieden, sie auf dem Friedhof in Ulm zu beerdigen. Diese Entscheidung habe die Beklagte respektierten müssen. Der Wille des Ehegatten des Verstorbenen genieße Vorrang vor dem Willen der Kinder.

Kein wichtiger Grund zur Umbettung

Ohnehin habe es nach Auffassung des Landgerichts an einem wichtigen Grund für die Umbettung gefehlt. Die Aufwendigkeit der Grabpflege habe keinesfalls die Störung der Totentruhe und die Umbettung gerechtfertigt. Dies habe insbesondere in Anbetracht dessen gegolten, dass die Beklagte jede Mitwirkung an der Grabpflege durch die Schwestern ausgeschlossen hatte.

Anspruch auf Schmerzensgeld von jeweils 500 EUR

Den Klägerinnen habe darüber hinaus nach Ansicht des Landgerichts jeweils ein Schmer­zens­geldan­spruch in Höhe von 500 EUR zugestanden. Die Beklagte habe schwerwiegend das allgemeine Persön­lich­keitsrecht ihrer Schwestern verletzt. Sie habe ihnen weder ein Mitspracherecht hinsichtlich des Schicksals der Urnen noch ein berechtigtes Interesse an dem Grab und dessen Pflege zugebilligt. Die Beklagte habe für sich in Anspruch genommen, über die Köpfe ihrer Schwestern hinweg hinsichtlich des Grabes und des Gedenkens der Eltern insgesamt schalten und walten zu können, wie sie wolle.

Quelle: Landgericht Ulm, ra-online (vt/rb)

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