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Amtsgericht Rinteln Urteil23.12.2015

Verletzung des Toten­für­sor­ge­rechts durch rechtswidrige Umbettung begründet Anspruch auf SchmerzensgeldSchmerzensgeld in Höhe von 500 Euro

Kommt es aufgrund einer rechtswidrigen Umbettung einer Verstorbenen zu einer Verletzung des Toten­für­sor­ge­rechts, steht dem Inhaber des Toten­für­sor­ge­rechts ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zu. Dies hat das Amtsgericht Rinteln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ließ der Ehemann seine verstorbene Ehefrau entgegen dem vor ihrem Tod geäußerten Willen umbetten. Der Inhaber des Toten­für­sor­ge­rechts war der Sohn der Verstorbenen. Dieser wurde über die Umbettung nicht informiert. Er hielt Umbettung für rechtswidrig und erhob Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Amtsgericht Rinteln entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe gegen den Ehemann der Verstorbenen gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden, da durch die rechtswidrige Umbettung das Totenfürsorgerecht und somit das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Klägers verletzt worden sei. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Ulm vom 20. Januar 2012 - 2 O 356/11 - erachtete das Amtsgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro für angemessen.

Rechtswidrige Umbettung

Die Umbettung sei rechtswidrig gewesen, so das Amtsgericht, weil zum einen entgegen der örtlichen Fried­hofs­ordnung das Einverständnis des Sohns der Verstorbenen zur Umbettung nicht eingeholt wurde und zum anderen die Umbettung nicht dem Willen der Verstorbenen entsprach.

Quelle: Amtsgericht Rinteln, ra-online (vt/rb)

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