Dokument-Nr. 19272
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- JuS 1990, 144 (Gerhard Hohloch)Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 1990, Seite: 144, Entscheidungsbesprechung von Gerhard Hohloch
- NJW-RR 1989, 1159Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1989, Seite: 1159
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil23.03.1989
Recht zur Totenfürsorge: Nahe Angehörige haben ausdrücklich geäußerten Bestattungswunsch des Verstorbenen zu berücksichtigenRecht der Angehörigen zur Bestimmung über Bestattungsort gilt nicht uneingeschränkt
Zwar steht den nächsten Angehörigen grundsätzlich das Recht zu über den Bestattungsort des Verstorbenen zu bestimmen. Dieses Recht wird jedoch durch den ausdrücklich geäußerten Bestattungswunsch des Verstorbenen eingeschränkt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Schwester der im September 1986 Verstorbenen wollte eine Umbettung in das Familiengrab erreichen. Die aufgrund eines Testaments eingesetzte Erbin weigerte sich jedoch dem zuzustimmen. Sie verwies zur Begründung auf ein Zusatztestament vom August 1986, wonach die Verstorbene neben ihrem Ehemann bestattet werden wollte. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Grundsätzliches Bestimmungsrecht der nächsten Angehörigen über Bestattungsort
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. führte zum Fall zunächst aus, dass dem Ehegatten oder dem jeweils nächsten Angehörigen eines Verstorbenen aufgrund der familienrechtlichen Bindung grundsätzlich das Recht zur Totenfürsorge zusteht. Dieses Recht umfasse die Befugnis über die Aufbewahrung, Beerdigung und Grabpflege zu bestimmen. Das Recht zur Totenfürsorge stehe dagegen nicht dem Erben zu.
Recht zur Totenfürsorge gilt nicht uneingeschränkt
Das Recht zur Totenfürsorge gelte jedoch nicht uneingeschränkt, so das Oberlandesgericht weiter. Es sei vielmehr an jeden irgendwie geäußerten Willen des Verstorbenen über die von ihm gewünschte Art und Ort der Beerdigung gebunden. Im vorliegenden Fall habe die Verstorbene ausdrücklich einen Bestattungswunsch geäußert. Diesen Wunsch habe die Schwester respektieren müssen. Ihre eigenen Wünsche seien unerheblich gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1989, 1159/rb)
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