21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 19272

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Urteil23.03.1989Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 U 82/88
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JuS 1990, 144 (Gerhard Hohloch)Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 1990, Seite: 144, Entscheidungsbesprechung von Gerhard Hohloch
  • NJW-RR 1989, 1159Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1989, Seite: 1159
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil23.03.1989

Recht zur Totenfürsorge: Nahe Angehörige haben ausdrücklich geäußerten Bestat­tungs­wunsch des Verstorbenen zu berücksichtigenRecht der Angehörigen zur Bestimmung über Bestattungsort gilt nicht uneingeschränkt

Zwar steht den nächsten Angehörigen grundsätzlich das Recht zu über den Bestattungsort des Verstorbenen zu bestimmen. Dieses Recht wird jedoch durch den ausdrücklich geäußerten Bestat­tungs­wunsch des Verstorbenen eingeschränkt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a. M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Schwester der im September 1986 Verstorbenen wollte eine Umbettung in das Familiengrab erreichen. Die aufgrund eines Testaments eingesetzte Erbin weigerte sich jedoch dem zuzustimmen. Sie verwies zur Begründung auf ein Zusatztestament vom August 1986, wonach die Verstorbene neben ihrem Ehemann bestattet werden wollte. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Grundsätzliches Bestim­mungsrecht der nächsten Angehörigen über Bestattungsort

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. führte zum Fall zunächst aus, dass dem Ehegatten oder dem jeweils nächsten Angehörigen eines Verstorbenen aufgrund der famili­en­recht­lichen Bindung grundsätzlich das Recht zur Totenfürsorge zusteht. Dieses Recht umfasse die Befugnis über die Aufbewahrung, Beerdigung und Grabpflege zu bestimmen. Das Recht zur Totenfürsorge stehe dagegen nicht dem Erben zu.

Recht zur Totenfürsorge gilt nicht uneingeschränkt

Das Recht zur Totenfürsorge gelte jedoch nicht uneingeschränkt, so das Oberlan­des­gericht weiter. Es sei vielmehr an jeden irgendwie geäußerten Willen des Verstorbenen über die von ihm gewünschte Art und Ort der Beerdigung gebunden. Im vorliegenden Fall habe die Verstorbene ausdrücklich einen Bestat­tungs­wunsch geäußert. Diesen Wunsch habe die Schwester respektieren müssen. Ihre eigenen Wünsche seien unerheblich gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1989, 1159/rb)

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