21.11.2024
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Landgericht Stuttgart Beschluss13.02.2023

Fotografieren einer vollständig bekleideten Frau im Vorraum einer öffentlichen Damentoilette ist nicht strafbarKeine Verletzung des höchst­per­sön­lichen Lebensbereichs

Das Fotografieren einer vollständig bekleideten Frau im Vorraum einer öffentlichen Damentoilette ist nicht nach § 201 a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Es fehlt insofern an einer Verletzung des höchst­per­sön­lichen Lebensbereichs. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Nachmittag im Januar 2022 begab sich ein Mann in dem Vorraum einer Damentoilette eines Einkaufzentrums in Böblingen und fotografierte dort ein 15-jähriges Mädchen mit seinem Handy. Das Mädchen wusch zu dem Zeitpunkt gerade ihre Hände und war vollständig bekleidet. Die Staats­an­walt­schaft beantragte aufgrund des Vorfalls den Erlass eines Strafbefehls. Es sah in dem Vorfall eine Strafbarkeit nach § 201 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das Amtsgericht Böblingen lehnte den Antrag der Staats­an­walt­schaft ab. Dagegen richtete sich deren sofortige Beschwerde.

Keine Strafbarkeit wegen Verletzung des höchst­per­sön­lichen Lebensbereichs

Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Eine Strafbarkeit nach § 201 a Abs. 1 Nr. 1 StGB sei nicht gegeben. Es fehle an der Verletzung des höchst­per­sön­lichen Lebensbereichs der Geschädigten. Die Fotografie einer vollständig bekleideten Person sei nicht als Verletzung des höchst­per­sön­lichen Lebensbereichs der abgebildeten Person anzusehen. Der Gesetzgeber habe in erster Linie den Schutz einer zumindest teilweise entkleideten Person im Blick. Die Geschädigte war hier aber vollständig einschließlich geschlossenen Anorak bekleidet und trug eine Mund-Nasen-Bedeckung.

Nicht strafbare Verletzung der Privatsphäre

Nach Auffassung des Landgerichts sei hier das von der Intimsphäre abzugrenzende Recht auf Achtung der Privatsphäre betroffen. Eine Verletzung der Privatsphäre sei zwar rechtswidrig und zivilrechtlich verfolgbar, sie sei aber nicht nach § 201 a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar.

Keine Strafbarkeit wegen Urheber­rechts­ver­letzung

Die Tat sei auch nicht nach § 33 KUG strafbar, so das Landgericht. Es fehle insofern an ein "Verbreiten" oder "öffentlich zur Schau stellen" des Fotos.

Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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