Landgericht Stendal Urteil22.02.2018
Wettbewerbsverstoß aufgrund unzulässiger Werbung eines Hotels mit Sterneklassifizierung auf Homepage und über BuchungsportaleIrreführende Werbung mit Sternchensymbolen kann Abmahnung nach sich ziehen
Wirbt ein Hotel auf der Internetseite und über Hotelbuchungsportale mit einer Sterneklassifizierung, obwohl dahinter keine offizielle Klassifizierung durch einen neutralen und unabhängigen Verband steht, liegt eine irreführende Werbung vor. Ein solcher Wettbewerbsverstoß kann eine Abmahnung nach sich ziehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stendal hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall warb die Betreiberin eines Hotels in Salzwedel im Juli 2017 auf ihrer Homepage und über Hotelbuchungsportale mit einer Sterneklassifizierung. Die Klassifizierung war grafisch als 4 waagerecht angeordnete, 5-zackige Sterne dargestellt. Eine entsprechende Bewertung des Hotels durch einen Verband lag der Klassifizierung nicht zugrunde. Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen hielt daher die Werbung mit den Sternchensymbolen für irreführend und verlangte daher mittels einer Abmahnung ein Unterlassen. Da die Hotelbetreiberin dem nicht nachkam, erhob der Verband Klage.
Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit Sternchensymbolen
Das Landgericht Stendal entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit den Sternchensymbolen zu. Denn darin liege eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die Verwendung der Sternchensymbole erwecke bei einem erheblichen Teil der Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass dem Hotel durch eine neutrale und unabhängige Stelle nach objektiver Prüfung eine entsprechende Komfort- und Qualitätskategorie verliehen worden sei. Liege eine solche offizielle Klassifizierung aber nicht vor, sei die Werbung des Hotels mit Sternen irreführend. Dadurch werde ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil erlangt.
Zurechnung der Sternewerbung durch Hotelbuchungsportale
Die Beklagte müsse sich nach Ansicht des Landgerichts zudem die Werbung mit den Sternchensymbolen durch die Hotelbuchungsportale zurechnen lassen. Denn die Werbung beruhe letztlich auf der eigenen Internetseite der Beklagten. Sie müsse daher darauf hinwirken, dass die Werbung mit den Sternen auf Hotelbuchungsportale unterbunden werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2018
Quelle: Landgericht Stendal, ra-online (vt/rb)