03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture

Dokument-Nr. 26532

Drucken
ergänzende Informationen

Landgericht Stendal Urteil22.02.2018

Wettbe­wer­bs­verstoß aufgrund unzulässiger Werbung eines Hotels mit Sterne­klassi­fizierung auf Homepage und über BuchungsportaleIrreführende Werbung mit Stern­chen­symbolen kann Abmahnung nach sich ziehen

Wirbt ein Hotel auf der Internetseite und über Hotel­buchungs­portale mit einer Sterne­klassi­fizierung, obwohl dahinter keine offizielle Klassifizierung durch einen neutralen und unabhängigen Verband steht, liegt eine irreführende Werbung vor. Ein solcher Wettbe­wer­bs­verstoß kann eine Abmahnung nach sich ziehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stendal hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall warb die Betreiberin eines Hotels in Salzwedel im Juli 2017 auf ihrer Homepage und über Hotel­bu­chungs­portale mit einer Sterne­klas­si­fi­zierung. Die Klassifizierung war grafisch als 4 waagerecht angeordnete, 5-zackige Sterne dargestellt. Eine entsprechende Bewertung des Hotels durch einen Verband lag der Klassifizierung nicht zugrunde. Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen hielt daher die Werbung mit den Stern­chen­symbolen für irreführend und verlangte daher mittels einer Abmahnung ein Unterlassen. Da die Hotel­be­treiberin dem nicht nachkam, erhob der Verband Klage.

Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit Stern­chen­symbolen

Das Landgericht Stendal entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit den Stern­chen­symbolen zu. Denn darin liege eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die Verwendung der Stern­chen­symbole erwecke bei einem erheblichen Teil der Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass dem Hotel durch eine neutrale und unabhängige Stelle nach objektiver Prüfung eine entsprechende Komfort- und Quali­täts­ka­tegorie verliehen worden sei. Liege eine solche offizielle Klassifizierung aber nicht vor, sei die Werbung des Hotels mit Sternen irreführend. Dadurch werde ein ungerecht­fer­tigter Wettbe­wer­bs­vorteil erlangt.

Zurechnung der Sternewerbung durch Hotel­bu­chungs­portale

Die Beklagte müsse sich nach Ansicht des Landgerichts zudem die Werbung mit den Stern­chen­symbolen durch die Hotel­bu­chungs­portale zurechnen lassen. Denn die Werbung beruhe letztlich auf der eigenen Internetseite der Beklagten. Sie müsse daher darauf hinwirken, dass die Werbung mit den Sternen auf Hotel­bu­chungs­portale unterbunden werde.

Quelle: Landgericht Stendal, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26532

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI