Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin eines Hotelbuchungsportals bewarb die Hotels mit einem eigenen Sternesystem. Ein Verbraucherschutzverein sah darin eine Irreführung der Verbraucher, da die Sternevergabe von der Portalbetreiberin selbst und nicht von einer objektiven neutralen Stelle vorgenommen wurde. Er klagte daher auf Unterlassung.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Unterlassungsklage statt. Seiner Auffassung nach erwarte ein Verbraucher bei einer Hotelbewertung mit Sternen, dass diese durch ein objektives Verfahren und eine neutrale Bewertungsstelle erfolgt sei. Dies sei beim Bewertungsverfahren der Portalbetreiberin nicht der Fall gewesen. Die Irreführungsgefahr können nicht durch einen eingeblendeten Hinweistext, wonach die Sterne auf einer Selbsteinschätzung der Hotels und den Kundenerfahrungen beruhe, beseitigt werden, wenn dieser erst durch ein Popup-Fenster oder eine Mouseover-Funktion erscheine. Gegen diese Entscheidung legte die Betreiberin des Hotelbuchungsportals Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Portalbetreiberin zurück. Dem Verbraucherschutzverein habe der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG wegen der irreführenden Sternewerbung zugestanden.
Ein Verbraucher sehe nach Ansicht des Oberlandesgerichts in der Verwendung der waagerecht angeordneten fünfzackigen Sterne neben der Geschäftsbezeichnung eines Hotels auf dem Portal der Beklagten die Behauptung, dass diesen Sternen eine offizielle Klassifizierung einer neutralen Stelle zugrunde liege. Dies gelte auch in Anbetracht dessen, dass eine erhebliche Anzahl von Hotelbuchungen mittlerweile über das Internet erfolge.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne das Bewertungsverfahren der Portalbetreiberin nicht mit einem objektiven Prüfverfahren einer neutralen, unbeteiligten Stelle, die sich an transparenten Kriterien orientiere, gleichgesetzt werden. Die Portalbetreiberin sei schon nicht als neutrale Stelle anzusehen gewesen, da sie mit den Hotels vertragliche Beziehungen unterhalte. So habe sie bei Buchungen Provisionszahlungen erhalten, die vom Preis der gebuchten Hotels abhängig gewesen sei. Zudem seien die Bewertungskriterien nicht transparent und objektiv nachprüfbar gewesen. Es sei nicht nachzuvollziehen gewesen, in welchem Umfang die Sternevergabe auf der Beantwortung eines von ihr gestellten Fragenkatalogs durch das Hotel, einzelner Kontrollbesuche der Hotels durch Mitarbeiter oder den Bewertungen der Hotelgäste beruht habe.
Die Irreführungsgefahr sei darüber hinaus nicht durch einen genügend klarstellenden Hinweis auf das Bewertungssystem der Protalbetreiberin ausgeschlossen gewesen, so das Oberlandesgericht. Sowohl die Mouseover-Funktion als auch das Popup-Fenster haben dafür nicht ausgereicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2016
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)