18.10.2024
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Urteil19.04.2016Oberlandesgericht Nürnberg3 U 1974/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2016, 291Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 291
  • K&R 2016, 428Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2016, Seite: 428
  • RRa 2016, 172Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 172
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Vorinstanz:
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil21.08.2015, 4 HK O 6806/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil19.04.2016

Hotel­bu­chungs­portal darf ohne genügend klarstellendem Hinweis nicht mit eigenem Sternesystem werbenGefahr der Irreführung der Verbraucher

Ein Hotel­bu­chungs­portal darf nicht mit einem eigenen Sternesystem werben, soweit darauf nicht hingewiesen wird. Ein Hinweis durch eine Mouseover-Funktion oder durch ein Popup-Fenster genügt nicht. Für den Verbraucher besteht die Gefahr, dass er das eigene Sternesystem als eine offizielle Klassifizierung durch eine neutrale Stelle ansieht und somit in die Irre geführt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin eines Hotel­bu­chungs­portals bewarb die Hotels mit einem eigenen Sternesystem. Ein Verbrau­cher­schutz­verein sah darin eine Irreführung der Verbraucher, da die Sternevergabe von der Portal­be­treiberin selbst und nicht von einer objektiven neutralen Stelle vorgenommen wurde. Er klagte daher auf Unterlassung.

Landgericht gab Unter­las­sungsklage statt

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Unter­las­sungsklage statt. Seiner Auffassung nach erwarte ein Verbraucher bei einer Hotelbewertung mit Sternen, dass diese durch ein objektives Verfahren und eine neutrale Bewer­tungs­stelle erfolgt sei. Dies sei beim Bewer­tungs­ver­fahren der Portal­be­treiberin nicht der Fall gewesen. Die Irrefüh­rungs­gefahr können nicht durch einen eingeblendeten Hinweistext, wonach die Sterne auf einer Selbst­ein­schätzung der Hotels und den Kunde­n­er­fah­rungen beruhe, beseitigt werden, wenn dieser erst durch ein Popup-Fenster oder eine Mouseover-Funktion erscheine. Gegen diese Entscheidung legte die Betreiberin des Hotel­bu­chungs­portals Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Irrefüh­rungs­gefahr der Verbraucher

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Portal­be­treiberin zurück. Dem Verbrau­cher­schutz­verein habe der Unter­las­sungs­an­spruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG wegen der irreführenden Sternewerbung zugestanden.

Verbraucher erwartet Sternevergabe durch neutrale Stelle

Ein Verbraucher sehe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts in der Verwendung der waagerecht angeordneten fünfzackigen Sterne neben der Geschäfts­be­zeichnung eines Hotels auf dem Portal der Beklagten die Behauptung, dass diesen Sternen eine offizielle Klassifizierung einer neutralen Stelle zugrunde liege. Dies gelte auch in Anbetracht dessen, dass eine erhebliche Anzahl von Hotelbuchungen mittlerweile über das Internet erfolge.

Bewer­tungs­ver­fahren der Portal­be­treiberin nicht gleichzusetzen mit neutraler Klassifizierung

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts könne das Bewer­tungs­ver­fahren der Portal­be­treiberin nicht mit einem objektiven Prüfverfahren einer neutralen, unbeteiligten Stelle, die sich an transparenten Kriterien orientiere, gleichgesetzt werden. Die Portal­be­treiberin sei schon nicht als neutrale Stelle anzusehen gewesen, da sie mit den Hotels vertragliche Beziehungen unterhalte. So habe sie bei Buchungen Provi­si­ons­zah­lungen erhalten, die vom Preis der gebuchten Hotels abhängig gewesen sei. Zudem seien die Bewertungskriterien nicht transparent und objektiv nachprüfbar gewesen. Es sei nicht nachzu­voll­ziehen gewesen, in welchem Umfang die Sternevergabe auf der Beantwortung eines von ihr gestellten Fragenkatalogs durch das Hotel, einzelner Kontrollbesuche der Hotels durch Mitarbeiter oder den Bewertungen der Hotelgäste beruht habe.

Kein genügend klarstellender Hinweis auf eigenes Sternesystem

Die Irrefüh­rungs­gefahr sei darüber hinaus nicht durch einen genügend klarstellenden Hinweis auf das Bewertungssystem der Protal­be­treiberin ausgeschlossen gewesen, so das Oberlan­des­gericht. Sowohl die Mouseover-Funktion als auch das Popup-Fenster haben dafür nicht ausgereicht.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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