Dokument-Nr. 12233
Permalink https://urteile.news/
- MMR 2012, 683Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 683
Landgericht Berlin Beschluss25.08.2011
LG Berlin: „Gekauftes“ Ranking auf Hotelbuchungsportal untersagtBeeinflussung der „Beliebtheits“-Reihenfolge der Hotels durch Zahlung höherer Provisionen an Internetportal unzulässig
Das Landgericht Berlin hat der niederländischen Betreibergesellschaft des Hotelbuchungsportals www.booking.com im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen dieses Buchungsportals Hotelbetriebe unter der Rubrik „Beliebtheit“ in absteigender Reihenfolge zu platzieren, wenn für die an dem Ranking teilnehmenden Hotels die Möglichkeit besteht, das Ranking durch eine höhere Provision an das Buchungsportal zu beeinflussen. Ferner wurde untersagt, Hotelbetrieben die Möglichkeit einer positiven Beeinflussung des Rankings durch Provisionserhöhung anzubieten.
Im zugrunde liegenden Fall geht es um das deutschsprachige Buchungsportal booking.com, das Hotels in der Standardeinstellung unter dem Titel „Beliebtheit“ auflistet. Gleichzeitig bietet booking.com in den dortigen Geschäftsbedingungen Hotelbetrieben die Möglichkeit, die Reihenfolge der Auflistung durch Zahlung einer höheren Provision an booking.com positiv zu beeinflussen.
Nutzer darf bei „Beliebtheits“-Sortierung erwarten, dass Darstellung auf unabhängigen Gästebewertungen beruht
Mit dem Beschluss folgte das Landgericht Berlin der Auffassung der Wettbewerbszentrale, die in dieser Praxis eine grobe Täuschung des Publikums sah. Wettbewerbszentrale und Landgericht waren gleichermaßen der Auffassung, dass die Nutzer bei einer Sortierung von Hotels unter dem Titel „Beliebtheit“ erwarten dürfen, dass diese Darstellung auf unabhängigen Gästebewertungen beruhe. Mit der Möglichkeit, dass ein Hotel die Möglichkeit habe, die Darstellung durch erhöhte Provisionszahlungen an booking.com zu beeinflussen, müsse der Interessent nicht rechnen.
Verhalten von booking.com entwertet Glaubwürdigkeit von anderen Hotelbuchungsportalen
Bei diesem insoweit „erkauften“ Ranking erleiden ferner die Hotelbetriebe gravierende Wettbewerbsnachteile, die zwar in der Bewertung durch Kunden besser abschneiden, sich aber der Zahlung höherer Provisionen verweigern. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale entwertet das beanstandete Verhalten von booking.com die Glaubwürdigkeit von Hotelbuchungsportalen, die gleichzeitig mit Kundenbewertungen werben, insgesamt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2011
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss12233
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.