24.11.2024
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Dokument-Nr. 12233

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Landgericht Berlin Beschluss25.08.2011

LG Berlin: „Gekauftes“ Ranking auf Hotel­bu­chungs­portal untersagtBeeinflussung der „Beliebtheits“-Reihenfolge der Hotels durch Zahlung höherer Provisionen an Internetportal unzulässig

Das Landgericht Berlin hat der nieder­län­dischen Betrei­ber­ge­sell­schaft des Hotel­bu­chungs­portals www.booking.com im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen dieses Buchungsportals Hotelbetriebe unter der Rubrik „Beliebtheit“ in absteigender Reihenfolge zu platzieren, wenn für die an dem Ranking teilnehmenden Hotels die Möglichkeit besteht, das Ranking durch eine höhere Provision an das Buchungsportal zu beeinflussen. Ferner wurde untersagt, Hotelbetrieben die Möglichkeit einer positiven Beeinflussung des Rankings durch Provi­si­ons­er­höhung anzubieten.

Im zugrunde liegenden Fall geht es um das deutsch­sprachige Buchungsportal booking.com, das Hotels in der Standa­r­d­e­in­stellung unter dem Titel „Beliebtheit“ auflistet. Gleichzeitig bietet booking.com in den dortigen Geschäfts­be­din­gungen Hotelbetrieben die Möglichkeit, die Reihenfolge der Auflistung durch Zahlung einer höheren Provision an booking.com positiv zu beeinflussen.

Nutzer darf bei „Beliebtheits“-Sortierung erwarten, dass Darstellung auf unabhängigen Gäste­be­wer­tungen beruht

Mit dem Beschluss folgte das Landgericht Berlin der Auffassung der Wettbe­wer­bs­zentrale, die in dieser Praxis eine grobe Täuschung des Publikums sah. Wettbe­wer­bs­zentrale und Landgericht waren gleichermaßen der Auffassung, dass die Nutzer bei einer Sortierung von Hotels unter dem Titel „Beliebtheit“ erwarten dürfen, dass diese Darstellung auf unabhängigen Gäste­be­wer­tungen beruhe. Mit der Möglichkeit, dass ein Hotel die Möglichkeit habe, die Darstellung durch erhöhte Provi­si­ons­zah­lungen an booking.com zu beeinflussen, müsse der Interessent nicht rechnen.

Verhalten von booking.com entwertet Glaubwürdigkeit von anderen Hotel­bu­chungs­portalen

Bei diesem insoweit „erkauften“ Ranking erleiden ferner die Hotelbetriebe gravierende Wettbe­wer­bs­nachteile, die zwar in der Bewertung durch Kunden besser abschneiden, sich aber der Zahlung höherer Provisionen verweigern. Aus Sicht der Wettbe­wer­bs­zentrale entwertet das beanstandete Verhalten von booking.com die Glaubwürdigkeit von Hotel­bu­chungs­portalen, die gleichzeitig mit Kunden­be­wer­tungen werben, insgesamt.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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