21.11.2024
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Dokument-Nr. 26084

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Urteil30.01.2018Oberlandesgericht Celle13 U 106/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ITRB 2018, 131Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2018, Seite: 131
  • K&R 2018, 335Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2018, Seite: 335
  • RRa 2018, 145Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 145
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Vorinstanz:
  • Landgericht Verden, Urteil24.07.2017, 9 O 10/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil30.01.2018

Irreführende Werbung aufgrund sternen­ähn­licher Symbole auf Internetseite eines HotelsEventueller Anspruch auf Erteilung einer offiziellen der Werbung entsprechenden Klassifizierung unerheblich

Verwendet ein Hotel auf seiner Internetseite sternenähnliche Symbole, so stellt dies eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, wenn eine offizielle Klassifizierung nicht vorliegt. Unerheblich ist, ob eventuell ein Anspruch auf Erteilung einer offiziellen der Werbung entsprechenden Klassifizierung besteht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab Januar 2017 verwendete die Betreiberin eines Hotels auf ihrer Internetseite zwischen den Hotelnamen und dem Familiennamen drei hintereinander gereihte grüne Symbole, die Sternen ähnlich waren. Eine Wettbe­wer­bs­zentrale sah darin eine unzulässige Werbung mit Sternen. Denn über eine offizielle Hotel­klas­si­fi­zierung verfügte das Hotel nicht. Die Hotel­be­treiberin sah in der Verwendung der Symbole keine unzulässige Werbung mit einer nicht bestehenden Klassifizierung, da die Symbole ihrer Meinung nach stilisierte Blüten und nicht Sterne darstellen. Sie sollen die Blütenpracht des Hotels und die Flower-Power-Atmosphäre des Dorfs widerspiegeln. Die Wettbe­wer­bs­zentrale hielt dies für unbeachtlich und erhob Klage auf Unterlassung.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Verden wies die Unter­las­sungsklage ab. Eine irreführende Werbung liege nicht vor. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Wettbe­wer­bs­zentrale.

Oberlan­des­gericht bejaht Wettbe­wer­bs­verstoß

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten der Wettbe­wer­bs­zentrale und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ein Unterlassungsanspruch bestehe, da die Hotel­be­treiberin durch die Verwendung der drei sternen­ähn­lichen Zeichen einen Wettbewerbsverstoß im Sinne einer irreführenden Werbung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG begangen habe. Die Verwendung der Symbole erwecke bei einem erheblichen Teil der Verbraucher den Anschein, dass dem Hotel eine bestimmte Komfort- und Quali­täts­ka­tegorie verliehen worden sei. Der Einwand der Hotel­be­treiberin, es handele sich um stilisierte Blüten, sei angesichts der konkreten Formgestaltung fernliegend. Zudem sei es unerheblich, ob ein Anspruch auf Erteilung einer offiziellen der Werbung entsprechenden Klassifizierung bestehe.

Werbung mit sternen­ähn­lichen Symbolen weist erforderliche wettbewerbliche Relevanz auf

Die Werbung mit den sternen­ähn­lichen Symbolen weise nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts auch die erforderliche wettbewerbliche Relevanz auf. Die Klassifizierung sei im Bereich des Hotelgewerbes ein wesentliches werbliches Kennzeich­nungs­mittel. Wenn die angesprochenen Verbraucher wüssten, dass die Sterne angegeben wurden, ohne das die damit allgemein verbundene Überprüfung durch eine neutrale Stelle vorgenommen worden war, so wäre das Angebot der Hotel­be­treiberin weniger attraktiv gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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