Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil30.09.2016
Irreführende Werbung eines Hotels aufgrund Wappen mit vier fünfzackigen SternenVerbraucher verstehen Darstellung als offizielle Klassifizierung
Wirbt ein Hotel mit seinem Namen und einem Wappen, der vier fünfzackige Sterne enthält, ist dies als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstehen. Denn eine Vielzahl der Verbraucher wird diese Darstellung als eine offizielle Klassifizierung ansehen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall warb ein Hotel in räumlicher Nähe zu seinem Namen mit einem Wappen, in dem vier goldgelbe, fünfzackige Sterne integriert waren. Über eine entsprechende offizielle Klassifizierung verfügte das Hotel nicht. Ein Mitbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.
Anspruch auf Unterlassung aufgrund irreführender Werbung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Mitbewerbers. Ihm stehe gegen den Hotelbetreiber ein Anspruch auf Unterlassung zu. Denn die räumliche Verbindung des Namens des Hotels mit einem Wappen, in dem vier fünfzackige Sterne integriert sind, sei als irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG anzusehen.
Verbraucher verstehen Darstellung als offizielle Klassifizierung
Die Darstellung nebeneinander angeordneter fünfzackiger Sterne sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts missverständlich und irreführend. Denn eine Vielzahl von Verbrauchern verstehe die Darstellung dahingehend, dass sich dahinter eine offizielle Klassifizierung und somit eine Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie verberge. Seien die Sterne aber nicht von dem dafür zuständigen Verband verliehen worden, sei die Auszeichnung irreführend und zwar auch dann, wenn die Qualitätsanforderungen erfüllt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/RRa 2017, 207/rb)