21.11.2024
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Dokument-Nr. 24906

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Urteil18.05.1999Oberlandesgericht Schleswig-Holstein6 U 87/98
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WRP 1999, 1320Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 1999, Seite: 1320
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Vorinstanz:
  • Landgericht Flensburg, Urteil04.11.1998, 6 O 123/98
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil18.05.1999

Wettbe­wer­bs­verstoß aufgrund irreführender Hotelwerbung mit 4 SternenMitbewerber steht Unter­lassungs­anspruch zu

Wirbt ein Hotel auf seinem Prospekt mit 4 Sternen, die einer offiziellen Klassifizierung ähnelt, so liegt darin eine Irreführung und somit ein Wettbe­wer­bs­verstoß. Einem Mitbewerber steht in diesem Fall ein Unter­lassungs­anspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Schleswig-Holstein hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall warb ein Hotel auf der Vorderseite seines Prospekts mit vier Sternen, die in teilel­lip­tischer Form von oben links nach unten rechts angeordnet waren. Ein Mitbewerber sah darin einen Wettbe­wer­bs­verstoß und erhob Klage auf Unterlassung. Das Landgericht Flensburg gab der Unter­las­sungsklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Hotel­be­treiberin.

Anspruch auf Unterlassung aufgrund irreführender Hotelwerbung

Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts. Dem klägerischen Mitbewerber stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Die 4-Sterne-Werbung der Beklagten in ihrem Hotelprospekt sei irreführend. Denn ein rechtlich nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher werde die Verwendung von vier Sternen dahingehend verstehen, dass sich dahinter eine offizielle Klassifizierung verberge. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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