Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil18.05.1999
Wettbewerbsverstoß aufgrund irreführender Hotelwerbung mit 4 SternenMitbewerber steht Unterlassungsanspruch zu
Wirbt ein Hotel auf seinem Prospekt mit 4 Sternen, die einer offiziellen Klassifizierung ähnelt, so liegt darin eine Irreführung und somit ein Wettbewerbsverstoß. Einem Mitbewerber steht in diesem Fall ein Unterlassungsanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall warb ein Hotel auf der Vorderseite seines Prospekts mit vier Sternen, die in teilelliptischer Form von oben links nach unten rechts angeordnet waren. Ein Mitbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß und erhob Klage auf Unterlassung. Das Landgericht Flensburg gab der Unterlassungsklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Hotelbetreiberin.
Anspruch auf Unterlassung aufgrund irreführender Hotelwerbung
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts. Dem klägerischen Mitbewerber stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Die 4-Sterne-Werbung der Beklagten in ihrem Hotelprospekt sei irreführend. Denn ein rechtlich nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher werde die Verwendung von vier Sternen dahingehend verstehen, dass sich dahinter eine offizielle Klassifizierung verberge. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)