Amtsgericht Hanau Beschluss03.03.2025
Zugang einer E-Mail trotz Rückmeldung zur fehlenden Verwendung der AdressePotentielle Abrufbarkeit der E-Mail
Dem Zugang einer E-Mail steht es nicht entgegen, dass der Absender nachfolgend eine Rückmeldung erhält, die Adresse werde nicht mehr verwendet. Da die Adresse weiter besteht, ist die E-Mail dort potentiell abrufbar. Dies hat das Amtsgericht Hanau entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Wohnungsmietvertrags seit dem Jahr 2024 vor dem Amtsgericht Hanau über die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Der Mieter hatte mittels einer E-Mail an die ihm bekannte Adresse der Vermieterin seine Zustimmung erklärt. Nachfolgend erreichte ihn eine Rückmeldung, wonach die Adresse von der Vermieterin nicht mehr verwendet und die Nachricht nicht weitergeleitet werde. Die Vermieterin berief sich darauf, dass ihr die Zustimmung nicht zugegangen sei.
Zugang der Zustimmung zur Mieterhöhung mittels E-Mail
Das Amtsgericht Hanau entschied, dass der Vermieterin die E-Mail mit der Zustimmung des Mieters zugegangen sei. Denn diese sei für sie zumindest potentiell abrufbar gewesen. Die Vermieterin müsse sich den Zugang zurechnen lassen, weil sie die E-Mail-Adresse bereitgehalten habe. Es haben E-Mails eingehen und somit zugehen können. Daran ändere nichts die Benachrichtigung, die Adresse werde nicht mehr benutzt. Durch die Rückmeldung werde im Gegenteil gerade der Zugang der E-Mail bestätigt, weil sie wie eine Abwesenheitsnotiz durch diese ausgelöst werde und somit einer Lesebestätigung gleichkomme.
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Pflicht zur anderweitigen Versendung der Zustimmung
Der Mieter hätte jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts die Zustimmung per Post an die Vermieterin versenden müssen, nachdem er erfahren hatte, dass die E-Mail auf einem nicht mehr genutzten Account eingegangen war. Dies sei als Nebenpflicht geboten und zumutbar gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2025
Quelle: Amtsgericht Hanau, ra-online (vt/rb)