21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Fitnessstudio, in der eine Frau trainiert und ihr Trainer Hilfestellung leistet.

Dokument-Nr. 2907

Drucken
ergänzende Informationen

Landgericht Stade Urteil29.10.1998

Unzulässige Sportstudio-Vertrags­klauseln: Kein Kaufzwang für Getränke im Fitnesscenter - Kein Haftungs­aus­schluss für GarderobeUnangemessene Benachteiligung des Kunden

Die in Verträgen für Sport- oder Fitnesscenter häufig vorgefundene Klausel "Das Mitbringen von Getränken ist untersagt", ist unwirksam. Dies hat das Landgericht Stade entschieden.

Das Landgericht Stade hatte aufgrund einer Klage der Verbrau­cher­zentrale über die Wirksamkeit von mehreren Klauseln eines Fitness­ver­trages zu entscheiden, die der Inhaber eines Tennis- und Freizeitcenters benutzte.

Getränkeklausel unwirksam

Eine Klausel auf der Rückseite des Studiovertrages lautete: "Das Mitbringen von eigenen Getränken ist im gesamten Tennis- und Freizeitcenter untersagt." Das Landgericht Stade entschied, dass diese Klausel unwirksam sei. Es sah in der verwendeten Klausel einen Verstoß gegen § 9 AGBG. Es sei dem Kunden unzumutbar, den erhöhten notwendigen Flüssig­keits­bedarf im Rahmen sportlicher Betätigung nur durch vom Verwender (hier: Sport­s­tu­dio­be­treiber) veräußerte Getränke stillen zu können, führte das Gericht aus. Schließlich seien diese in der Regel im Verhältnis zu den anderweitig erworbenen Getränken erheblich teurer.

Garde­ro­ben­klausel unwirksam

Das Gericht kippte auch die Klausel: "Für Garderobe und Wertgegenstände übernimmt F. keine Haftung." Diese Klausel verstoße gegen § 11 Nr. 7 AGBG führte das Gericht aus. Die Klausel schließe nämlich nach dem Verständnis eines rechts unerfahrenen Kunden die Haftung auch für den Fall aus, in dem der Schaden durch den Studiobetreiber oder seinen Gehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werde.

Quelle: ra-online, Landgericht Stade (vt/pt)

der Leitsatz

§ 9 AGBG (rao)

Der Betreiber eines Sportstudios kann seinen Mitgliedern nicht im Wege von Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen untersagen, eigene Getränke mitzubringen. Regelmäßig sind im Sportstudio erworbene Getränke erheblich teurer als anderweitig gekaufte Getränkte. Daher ist es dem Kunden unzumutbar die Getränke, die er im Rahmen seiner Gesundheit (Ausgleich des Flüssig­keits­bedarfs beim Training) benötigt, im Sportstudio zu erwerben.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2907

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI