Im zugrunde liegenden Fall hieß es in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitnessstudios unter Ziffer 6 u.a.: "Jeglicher Verzehr von Speisen und Getränken ist innerhalb des Studios, außer im Empfangsraum, nicht gestattet."
Das OLG entschied, dass die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei, weil sie die Kunden unangemessen benachteilige.
Beurteilungsmaßstab sei die gesetzliche Regelung, wobei mangels spezieller Vorschriften für Verträge über die Fitnessstudionutzung von dem Grundsatz auszugehen sei, dass die Mitnahme von solchen Sachen erlaubt sei, führte das Gericht aus. Mit dem Verbot, Speisen und Getränke andernorts als im Empfangsraum zu konsumieren, würden unter Abweichung von der gesetzlichen Regelung die Interessen des Betreibers des Fitnessstudios einseitig betont, ohne die Belange des Kunden hinreichend zu berücksichtigen.
Allerdings seien die Interessen des Betreibers des Sportstudios an Sicherheit und Sauberkeit der einerseits gegenüber den Interessen des Nutzers der Sportstätte zweckentsprechender Nutzung der Anlage und damit an der Ausübung von Sport andererseits abzuwägen.
Die Gefahren eines Verzehrs von Speisen und Getränken bestünden darin, dass eine Verschmutzung der Anlage und Sportgeräte drohe und dass z.B. durch das Zersplittern von Glasbehältern eine Verletzungsgefahr für die Nutzer der Anlage in Form von Sturzverletzungen oder Schnittwunden bestehe. Demgegenüber hätten bei der Ausübung von Ausdauersport auf in Fitnessstudios üblicherweise anzutreffenden Laufbändern die Nutzer schon aus gesundheitlichen Gründen ein Interesse daran, ihren durch diese Sportausübung gesteigerten Flüssigkeitsbedarf zu decken, führte das Gericht aus. Das Verbot, diesen Flüssigkeitsbedarf an anderen Orten als im Empfangsbereich zu decken, würde für solche Sportler die Notwendigkeit begründen, den Sport entweder ohne Deckung des notwendigen Flüssigkeitsbedarfes fortzusetzen oder die Sportausübung zu unterbrechen und zur Deckung des Flüssigkeitsbedarfes jeweils den Empfangsraum aufzusuchen.
Das Gericht stellte schließlich fest, dass ein uneingeschränktes Verbot des Verzehrs von Speisen und Getränken im Sportbereich unwirksam sei. Dem Nutzer müsse es zumindest erlaubt sein, Wasser aus unzerbrechlichen Behältnissen unmittelbar im Bereich der Sportausübung zu sich zu nehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2006
Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/pt)