21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Fitnessstudio, in der eine Frau trainiert und ihr Trainer Hilfestellung leistet.
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil24.11.2004

Ein generelles Getränke-Mitnahme-Verbot im Sportstudio ist unwirksamZur Frage der Mitnahme von eigenen Getränken in Fitnessstudios

Geschäfts­be­din­gungen von Fitnessstudios, die das Mitbringen von Getränken untersagen, sind unwirksam. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden. Allerdings kann das Studio die Mitnahme von Glasflaschen untersagen. Diese könnten zerbrechen und die Splitter zu Verletzungen führen.

Im zugrunde liegenden Fall hieß es in den allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eines Fitnessstudios unter Ziffer 6 u.a.: "Jeglicher Verzehr von Speisen und Getränken ist innerhalb des Studios, außer im Empfangsraum, nicht gestattet."

Klausel ist unwirksam

Das OLG entschied, dass die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei, weil sie die Kunden unangemessen benachteilige.

Klausel berücksichtigt nicht die Belange der Kunden

Beurtei­lungs­maßstab sei die gesetzliche Regelung, wobei mangels spezieller Vorschriften für Verträge über die Fitness­stu­dio­nutzung von dem Grundsatz auszugehen sei, dass die Mitnahme von solchen Sachen erlaubt sei, führte das Gericht aus. Mit dem Verbot, Speisen und Getränke andernorts als im Empfangsraum zu konsumieren, würden unter Abweichung von der gesetzlichen Regelung die Interessen des Betreibers des Fitnessstudios einseitig betont, ohne die Belange des Kunden hinreichend zu berücksichtigen.

Interesse des Betreibers an Sicherheit und Sauberkeit

Allerdings seien die Interessen des Betreibers des Sportstudios an Sicherheit und Sauberkeit der einerseits gegenüber den Interessen des Nutzers der Sportstätte zweck­ent­spre­chender Nutzung der Anlage und damit an der Ausübung von Sport andererseits abzuwägen.

Glasbehälter könnten zerbrechen

Die Gefahren eines Verzehrs von Speisen und Getränken bestünden darin, dass eine Verschmutzung der Anlage und Sportgeräte drohe und dass z.B. durch das Zersplittern von Glasbehältern eine Verlet­zungs­gefahr für die Nutzer der Anlage in Form von Sturz­ver­let­zungen oder Schnittwunden bestehe. Demgegenüber hätten bei der Ausübung von Ausdauersport auf in Fitnessstudios üblicherweise anzutreffenden Laufbändern die Nutzer schon aus gesund­heit­lichen Gründen ein Interesse daran, ihren durch diese Sportausübung gesteigerten Flüssig­keits­bedarf zu decken, führte das Gericht aus. Das Verbot, diesen Flüssig­keits­bedarf an anderen Orten als im Empfangsbereich zu decken, würde für solche Sportler die Notwendigkeit begründen, den Sport entweder ohne Deckung des notwendigen Flüssig­keits­be­darfes fortzusetzen oder die Sportausübung zu unterbrechen und zur Deckung des Flüssig­keits­be­darfes jeweils den Empfangsraum aufzusuchen.

Gericht: Unzerbrechliche Behältnisse müssen erlaubt sein

Das Gericht stellte schließlich fest, dass ein unein­ge­schränktes Verbot des Verzehrs von Speisen und Getränken im Sportbereich unwirksam sei. Dem Nutzer müsse es zumindest erlaubt sein, Wasser aus unzer­brech­lichen Behältnissen unmittelbar im Bereich der Sportausübung zu sich zu nehmen.

Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/pt)

der Leitsatz

§ 307 Abs. 1 BGB (rao)

Der Betreiber eines Sportstudios darf seinen Kunden nicht per se den Verzehr von Getränken im Sportbereich verbieten. Einem Sport­s­tu­dio­nutzer muss es zumindest - schon aus gesund­heit­lichen Gründen - erlaubt sein, Wasser aus unzer­brech­lichen Behältnissen zu konsumieren, weil bei der Sportausübung ein erhöhter Flüssig­keits­bedarf besteht.

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