Oberlandesgericht Brandenburg Urteil25.06.2003
Im Fitness-Studio dürfen eigene Getränke verzehrt werdenVertragsklausel die eigene Getränke verbietet, ist unwirksam
Betreiber von Fitness-Studios dürfen keine Vertragsklauseln verwenden, die den Verzehr von mitgebrachten Getränken verbieten. Entsprechende Klauseln sind unwirksam. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall lautete die strittige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Sportstudios: "Der Verzehr von mitgebrachten (Speisen und) Getränken ist nicht gestattet."
Landgericht billigt in erster Instanz die strittige Klausel
Das Landgericht Frankfurt Oder sah die Klausel als zulässig an. Die Klausel sei nicht zu beanstanden, solange der Betreiber des Fitnesscenters Getränke in ausreichender Auswahl und zu angemessenen Preisen anbiete.
OLG: Klausel ist unwirksam
Dieser Auffassung folgte das Brandenburgische Oberlandesgericht nicht. Es urteilte, dass die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Die Klausel benachteilige die Kunden unangemessen.
OLG: Klausel ermöglicht Verkauf von Getränken zu überhöhten Preisen
Bei der Beurteilung der Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB sei nicht auf die gegenwärtigen tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, sondern generalisierend auf die Möglichkeiten, die die Klausel dem Verwender eröffne, so das OLG. Die Klausel ermögliche auch die Durchsetzung der Abgabe von Getränken zu unangemessenen oder überhöhten Preisen.
OLG: Während des Sports besteht erhöhter Flüssigkeitsbedarf
Die darin liegende Benachteiligung müssten Kunden nicht hinnehmen. Außerdem komme erschwerend hinzu, dass mit sportlicher Betätigung regelmäßig ein erhöhter und kurzfristig zu stillender Flüssigkeitsbedarf einhergehe, so dass den Kunden im Rahmen der Nutzung der Einrichtungen des beklagten Sportstudios ein Getränkekonsum unumgänglich sei. Die Klausel führe damit dazu, dass die Kunden regelmäßig und zwangsläufig Getränke im beklagten Fitnesscenter zu den dortigen Preisen erwerben müssten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2005
Quelle: ra-online, Brandenburgisches Oberlandesgericht (vt/pt)
der Leitsatz
§ 307 Abs. 1 BGB (rao)
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Verzehr von mitgebrachten (Speisen und) Getränken untersagt, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Die Mitglieder eines Sportstudios dürfen nicht gezwungen werden, Getränke nur im Sportstudio - zu möglicherweise überhöhten Preisen zu erwerben.