14.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Fitnessstudio, in der eine Frau trainiert und ihr Trainer Hilfestellung leistet.

Dokument-Nr. 1271

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Urteil25.06.2003Oberlandesgericht Brandenburg7 U 36/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2004, 265Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2004, Seite: 265
  • NJ 2004, 34Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2004, Seite: 34
  • NJW-RR 2004, 273Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 273
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Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil24.01.2003, 11 O 335/02
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Urteil25.06.2003

Im Fitness-Studio dürfen eigene Getränke verzehrt werdenVertragsklausel die eigene Getränke verbietet, ist unwirksam

Betreiber von Fitness-Studios dürfen keine Vertrags­klauseln verwenden, die den Verzehr von mitgebrachten Getränken verbieten. Entsprechende Klauseln sind unwirksam. Dies hat das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall lautete die strittige Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eines Sportstudios: "Der Verzehr von mitgebrachten (Speisen und) Getränken ist nicht gestattet."

Landgericht billigt in erster Instanz die strittige Klausel

Das Landgericht Frankfurt Oder sah die Klausel als zulässig an. Die Klausel sei nicht zu beanstanden, solange der Betreiber des Fitnesscenters Getränke in ausreichender Auswahl und zu angemessenen Preisen anbiete.

OLG: Klausel ist unwirksam

Dieser Auffassung folgte das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht nicht. Es urteilte, dass die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Die Klausel benachteilige die Kunden unangemessen.

OLG: Klausel ermöglicht Verkauf von Getränken zu überhöhten Preisen

Bei der Beurteilung der Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB sei nicht auf die gegenwärtigen tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, sondern generalisierend auf die Möglichkeiten, die die Klausel dem Verwender eröffne, so das OLG. Die Klausel ermögliche auch die Durchsetzung der Abgabe von Getränken zu unangemessenen oder überhöhten Preisen.

OLG: Während des Sports besteht erhöhter Flüssig­keits­bedarf

Die darin liegende Benachteiligung müssten Kunden nicht hinnehmen. Außerdem komme erschwerend hinzu, dass mit sportlicher Betätigung regelmäßig ein erhöhter und kurzfristig zu stillender Flüssig­keits­bedarf einhergehe, so dass den Kunden im Rahmen der Nutzung der Einrichtungen des beklagten Sportstudios ein Getränkekonsum unumgänglich sei. Die Klausel führe damit dazu, dass die Kunden regelmäßig und zwangsläufig Getränke im beklagten Fitnesscenter zu den dortigen Preisen erwerben müssten.

Quelle: ra-online, Brandenburgisches Oberlandesgericht (vt/pt)

der Leitsatz

§ 307 Abs. 1 BGB (rao)

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, die den Verzehr von mitgebrachten (Speisen und) Getränken untersagt, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Die Mitglieder eines Sportstudios dürfen nicht gezwungen werden, Getränke nur im Sportstudio - zu möglicherweise überhöhten Preisen zu erwerben.

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