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Landgericht Schweinfurt Urteil23.10.2012

Wikipedia: Einzelne Ungenauigkeiten begründen keinen Anspruch auf Nicht­veröf­fent­lichung eines ArtikelsDeutsche Gerichte sind für Unterlassungs­ansprüche gegen deutsch­spra­chiges Wikipedia zuständig

Enthält ein Artikel auf Wikipedia einzelne Ungenauigkeiten, so begründet dies noch keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröf­fent­lichung des Artikels. Für die Unter­las­sungsklage ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Schweinfurt hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger begehrte vor dem Landgericht Schweinfurt die Unterlassung eines, auf der deutsch­spra­chigen Wikipedia, erschienen Artikels seines verstorbenen Vaters. Nach Meinung des Klägers habe der Artikel eine Reihe von falschen Behauptungen enthalten, unter anderem zur NSDAP-Mitgliedschaft des Verstorbenen. Dies stelle einen Eingriff in das postmortale Persön­lich­keitsrecht dar.

Zuständigkeit des Landgerichts Schweinfurt

Das Landgericht Schweinfurt hielt sich zunächst für international und örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergebe sich aus § 32 ZPO. Diese Vorschrift regele unter anderem die örtliche und internationale Zuständigkeit bei Verletzungen des Persön­lich­keits­rechts durch massenmedial verbreitete Äußerungen. Zu berücksichtigen sei gewesen, dass es sich zum einen um eine deutsch­sprachige Internetseite gehandelt habe. Zum anderen habe der Artikel einen über die bloße Abrufbarkeit hinausgehenden Inlandsbezug aufgewiesen. Denn der Artikel sei vor allem im Inland zur Kenntnis genommen worden, so dass die Verletzung des Persön­lich­keits­rechts im Inland eingetreten sei (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10).

Unter­las­sungs­an­spruch bestand nicht

Das Landgericht Schweinfurt verneinte aber einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zwar habe Wikipedia Kenntnis von dem Artikel und den darin enthaltenen Behauptungen erlangt. Dies sei auch Voraussetzung für eine Haftung von Wikipedia. Denn im Fall des Betriebs einer Webseite, auf der Dritte ihre Äußerungen einstellen können, hafte der Betreiber auf Unterlassung der fremden Äußerung erst ab dem Zeitpunkt, in dem er von der rechtswidrigen Äußerung Kenntnis erlangt (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10). Jedoch habe keine Verletzung des postmortalen Persön­lich­keits­rechts vorgelegen.

Postmortales Persön­lich­keitsrecht wurde nicht verletzt

Grundsätzlich gelte das Persön­lich­keitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nur für lebende Personen (BGH, Urt. v. 06.12.2005 - VI ZR 265/04). Jedoch könne im Einzelfall das Persön­lich­keitsrecht auch nach dem Tod schützenswert sein. Dies werde vor allem dann angenommen, wenn unwahre Tatsa­chen­be­haup­tungen über den Verstorbenen verbreitet werden, er herabgesetzt und erniedrigt oder sein Bild und seine Lebensleistung grob entstellt werde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.02.1971 - BvR 435/68). Dies habe hier aber nach Ansicht des Landgerichts nicht vorgelegen. Zwar habe der Artikel einzelne Ungenauigkeiten enthalten. Er habe aber kein falsches Bild von dem Verstorbenen in der Weise gezeichnet, dass darin eine Verletzung des postmortalen Persön­lich­keits­rechts zu sehen war.

Auf die Frage, ob sich Wikipedia auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen könne, sei es daher nicht mehr angekommen.

Quelle: Landgericht Schweinfurt, ra-online (vt/rb)

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