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Dokument-Nr. 1399

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Urteil06.12.2005BundesgerichtshofVI ZR 265/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2006, 605Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 605
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.12.2005

Entschädigungs­anspruch wegen Verletzung des Persönlichkeits­rechts besteht nur für LebendeKein Anspruch auf Entschädigung wegen Film­berich­t­er­stattung über getötete Mutter

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Geldersatz wegen der Verletzung des postmortalen Persönlichkeits­rechts seiner Mutter, hilfsweise wegen der Verletzung seines eigenen Persönlichkeits­rechts geltend.

Die 80-jährige Mutter des Klägers wurde im Oktober 2000 von der Schwester des Klägers unter dem Einfluss einer Psychose in dem von Mutter und Schwester gemeinsam bewohnten Haus erschlagen. Ein Kamerateam der Beklagten, dem die Polizei Zutritt zu dem Haus gewährt hatte, filmte dieses und den teils entkleideten Leichnam der Mutter. Am 26. Februar 2001 strahlte der Fernsehsender SAT 1 im Rahmen des Programms Spiegel TV unter dem Titel „Mordkommission Köln“ einen etwa 30-minütigen Filmbericht der Beklagten aus. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der unter anderem für den Schutz des Allgemeinen Persön­lich­keits­rechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat das landge­richtliche Urteil bestätigt. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Verletzung ideeller Bestandteile des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts einen Anspruch auf Geldent­schä­digung begründen. Ein solcher Anspruch steht aber nur Lebenden zu. Denn die bei Zubilligung einer solchen Geldent­schä­digung im Vordergrund stehende Genugtuung des Opfers kann durch eine an Hinterbliebene fließende Entschädigung nicht erreicht werden. Auch die zum Geldersatz bei Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persön­lich­keits­rechts Verstorbener insbesondere in der Marlene-Dietrich-Entscheidung vom I. Zivilsenat aufgezeigten Grundsätze lassen sich auf diesen Sachverhalt nicht übertragen, da Schutzgut und Interessenlage zu unterschiedlich sind.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Geldent­schä­digung wegen Verletzung seines eigenen allgemeinen Persön­lich­keits­rechts zu. Gegen Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte vorgehen. Wer von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persön­lich­keitsrecht eines anderen lediglich mittelbar belastet wird, hat hiergegen grundsätzlich keine Handhabe. Allein die Ausstrahlung der Bilder der getöteten Mutter des Klägers in für Dritte identi­fi­zierbarer Weise stellt nach den Feststellungen des Tatrichters, an die der Senat gebunden war, keine Verletzung des Persön­lich­keits­rechts des Klägers dar.

Quelle: ra-online, BGH (pm)

der Leitsatz

BGB § 823 Ah; GG Art. 1, Art. 5

Eine Verletzung des postmortalen Persön­lich­keits­schutzes führt grundsätzlich nicht zu einem Anspruch auf Geldent­schä­digung.

BGB § 823 Ah; GG Art. 2 Abs. 2, Art. 5

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Darstellung des Leichnams eines nahen Angehörigen in einer TV-Filmbe­rich­t­er­stattung Hinterbliebene in ihrem eigenen Persön­lich­keitsrecht verletzen kann.

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