21.11.2024
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Dokument-Nr. 18137

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Urteil29.04.2014BundesgerichtshofVI ZR 246/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • jurisPR-FamR 22/2014, Anm. 1, Jan Fritz Geigerjuris PraxisReport Familien- und Erbrecht (jurisPR-FamR), Jahrgang: 2014, Ausgabe: 22, Anmerkung: 1, Autor: Jan Fritz Geiger
  • NJW 2014, 2871Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2871
  • NJW-Spezial 2014, 391 (Wolfgang Roth)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 391, Entscheidungsbesprechung von Wolfgang Roth
  • r+s 2014, 575Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 575
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil21.06.2011
  • Kammergericht Berlin, Urteil03.05.2012, 10 U 99/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil29.04.2014

Anspruch auf Geldent­schä­digung wegen Verletzung des Persönlich­keits­rechts kann nicht vererbt werdenKein postmortaler Anspruch auf Geldent­schä­digung aus Persön­lich­keitsrecht für Peter Alexander

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass bei der Zuerkennung einer Geldent­schä­digung steht der Genug­tu­ungs­gedanke im Vordergrund. Da der Gesichtspunkt der Genugtuung regelmäßig an Bedeutung verliert, wenn die Verletzung des Persönlich­keits­rechts zwar noch zu Lebzeiten des Geschädigten erfolgt ist, dieser aber verstirbt, bevor sein Entschädigungs­anspruch erfüllt wird, besteht der Anspruch auf Geldent­schä­digung im Allgemeinen nicht über den Tod des Verletzten hinaus.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Erbe eines bekannten, inzwischen verstorbenen Entertainers. Dieser sah sich durch in Zeitschriften der Beklagten erschienene Artikel, die unter anderem seine Trauer um seine verstorbene Tochter sowie seinen Gesund­heits­zustand zum Gegenstand hatten, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und nahm die Beklagte deshalb auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch. Seine Klage ging bei Gericht per Fax einen Tag vor seinem Ableben ein, wurde der Beklagten aber erst einige Wochen später zugestellt.

Das Landgericht hat die - von dem Erben fortgeführte - Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Ob die angegriffenen Veröf­fent­li­chungen überhaupt einen Geldent­schä­di­gungs­an­spruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG rechtfertigen können, hat das Berufungs­gericht dabei offengelassen. Es hat die Auffassung vertreten, ein solcher Anspruch sei aufgrund seiner höchst­per­sön­lichen Natur jedenfalls nicht vererblich.

Genug­tu­ungs­gedanke steht bei Zuerkennung einer Geldent­schä­digung im Vordergrund

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Entscheidend gegen die Vererblichkeit des Geldent­schä­di­gungs­an­spruchs aufgrund einer schweren Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung spricht die Funktion des Anspruchs. Bei der Zuerkennung einer Geldent­schä­digung steht der Genug­tu­ungs­gedanke im Vordergrund. Der Gesichtspunkt der Genugtuung verliert regelmäßig an Bedeutung, wenn die Verletzung des Persön­lich­keits­rechts zwar noch zu Lebzeiten des Geschädigten erfolgt, dieser aber verstirbt, bevor sein Entschä­di­gungs­an­spruch erfüllt wird. Danach besteht der Anspruch über den Tod des Verletzten hinaus im Allgemeinen nicht fort. Der Präven­ti­o­ns­gedanke rechtfertigt kein anderes Ergebnis, da er die Gewährung einer Geldent­schä­digung nicht alleine zu tragen vermag.

Bloße Anhängigkeit einer Klage führt nicht zur Vererblichkeit des Geldent­schä­di­gungs­an­spruchs

Ob anderes gilt, wenn der Verletzte erst nach Eintritt der Rechts­hän­gigkeit des Geldent­schä­di­gungs­an­spruchs verstirbt, konnte der Bundes­ge­richtshof offenlassen, da der Erblasser vorliegend vor Zustellung der Klage verstorben war. Die in § 167 ZPO angeordnete Rückwirkung greift nicht. Sie beschränkt sich auf Fälle, in denen durch die Zustellung eine laufende Frist gewahrt oder die Verjährung neu beginnen oder gehemmt werden soll. Die bloße Anhängigkeit der Klage führt nicht zur Vererblichkeit des Geldent­schä­di­gungs­an­spruchs.

§ 167 ZPO. Rückwirkung der Zustellung

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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