03.12.2024
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Dokument-Nr. 32802

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Landgericht Saarbrücken Urteil07.03.2023

Ohne wesentliche Beein­träch­tigung des Nachba­r­grund­stücks besteht keine Pflicht zur Einfriedung von Grundstücken im SaarlandGelegentliche Beein­träch­tigung durch Rehe begründet keinen Anspruch auf Einfriedung

Im Saarland besteht keine allgemeine Pflicht zur Einfriedung von Grundstücken. Eine Ausnahme besteht gemäß § 43 Abs. 1 des Nachbargesetzes des Saarlandes (NachbG SL) dann, wenn die Einfriedung zum Schutz des Nachba­r­grund­stücks vor wesentlichen Beein­träch­ti­gungen erforderlich ist. Dass gelegentlich Rehe auf das Grundstück gelangen, genügt dazu nicht. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem mehrfach Rehe auf ein Grundstück im Saarland gelangt sind und dort den Garten zertrampelt sowie Rosen abgefressen haben, ließ der Eigentümer auf der Grenze zum Nachba­r­grundstück einen Doppel­stab­mat­tenzaun errichten. Dadurch entstanden Kosten in Höhe von etwa 1.600 €-. Die Hälfte davon verlangte der Grund­s­tücks­ei­gentümer von seinem Nachbarn ersetzt. Das Amtsgericht Völklingen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Kein Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kosten zur Errichtung des Zauns

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Beklagten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Kosten für die Errichtung des Zauns nach § 44 Abs. 2 NachbG SL zu. Diese Kosten­tra­gungs­pflicht setze voraus, dass beide Grund­s­tücks­nachbarn zur Einfriedung ihres Grundstücks verpflichtet sind. Eine allgemeine Einfrie­dungs­pflicht gebe es im Saarland aber nicht. Lediglich dann, wenn die Einfriedung zum Schutz des Nachba­r­grund­stücks vor wesentlichen Beein­träch­ti­gungen erforderlich ist, sehe § 43 Abs. 1 NachbG SL eine Einfrie­dungs­pflicht vor.

Kein Vorliegen von wesentlichen Beein­träch­ti­gungen durch Rehe

Nach Auffassung des Landgerichts seien wesentliche Beein­träch­ti­gungen des klägerischen Grundstücks nicht zu erkennen. Der Vortrag des Klägers, zum Eindringen der Rehe, könne eine Verant­wort­lichkeit des Beklagten nicht begründen. Würde man dem Beklagten eine Einfrie­dungs­pflicht auferlegen, können die Rehe dennoch auf unmittelbarem Weg auf das Grundstück des Klägers gelangen. Damit gehe die Beein­träch­tigung nicht vom Grundstück des Beklagten aus. Zudem sei keine derartige Häufigkeit erkennbar, die eine Wesentlichkeit der Beein­träch­tigung begründen würde.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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