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- Amtsgericht Völklingen, Urteil13.05.2022, 16 C 40/21
Landgericht Saarbrücken Urteil07.03.2023
Ohne wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks besteht keine Pflicht zur Einfriedung von Grundstücken im SaarlandGelegentliche Beeinträchtigung durch Rehe begründet keinen Anspruch auf Einfriedung
Im Saarland besteht keine allgemeine Pflicht zur Einfriedung von Grundstücken. Eine Ausnahme besteht gemäß § 43 Abs. 1 des Nachbargesetzes des Saarlandes (NachbG SL) dann, wenn die Einfriedung zum Schutz des Nachbargrundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich ist. Dass gelegentlich Rehe auf das Grundstück gelangen, genügt dazu nicht. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem mehrfach Rehe auf ein Grundstück im Saarland gelangt sind und dort den Garten zertrampelt sowie Rosen abgefressen haben, ließ der Eigentümer auf der Grenze zum Nachbargrundstück einen Doppelstabmattenzaun errichten. Dadurch entstanden Kosten in Höhe von etwa 1.600 €-. Die Hälfte davon verlangte der Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn ersetzt. Das Amtsgericht Völklingen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.
Kein Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kosten zur Errichtung des Zauns
Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Beklagten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Kosten für die Errichtung des Zauns nach § 44 Abs. 2 NachbG SL zu. Diese Kostentragungspflicht setze voraus, dass beide Grundstücksnachbarn zur Einfriedung ihres Grundstücks verpflichtet sind. Eine allgemeine Einfriedungspflicht gebe es im Saarland aber nicht. Lediglich dann, wenn die Einfriedung zum Schutz des Nachbargrundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich ist, sehe § 43 Abs. 1 NachbG SL eine Einfriedungspflicht vor.
Kein Vorliegen von wesentlichen Beeinträchtigungen durch Rehe
Nach Auffassung des Landgerichts seien wesentliche Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks nicht zu erkennen. Der Vortrag des Klägers, zum Eindringen der Rehe, könne eine Verantwortlichkeit des Beklagten nicht begründen. Würde man dem Beklagten eine Einfriedungspflicht auferlegen, können die Rehe dennoch auf unmittelbarem Weg auf das Grundstück des Klägers gelangen. Damit gehe die Beeinträchtigung nicht vom Grundstück des Beklagten aus. Zudem sei keine derartige Häufigkeit erkennbar, die eine Wesentlichkeit der Beeinträchtigung begründen würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2023
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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