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Dokument-Nr. 27154

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Urteil21.09.2018BundesgerichtshofV ZR 302/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 186Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 186
  • MDR 2019, 220Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 220
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Fürth/Odenwald , Urteil01.12.2016, 1 C 275/16
  • Landgericht Darmstadt, Urteil06.10.2017, 24 S 2/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil21.09.2018

BGH: Zur ortsüblichen Einfriedung verpflichteter Grund­stücks­eigen­tümer kann Anspruch auf Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung seines Nachbarn habenBeseitigung der vorhandenen Einfriedung muss zur Erfüllung der gesetzlichen Einfrie­dungs­pflicht notwendig sein

Hat ein Grund­stücks­eigen­tümer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Nachbargesetzes Hessen (NachbG HE) einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung, kann er von seinem Nachbarn die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen, wenn dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Ein­friedungs­anspruchs erforderlich ist. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Eigentümerin eines in Hessen liegenden Grundstücks von einer ihrer Nachbarinnen die Beseitigung einer unmittelbar neben der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten 2 m hohen Wand aus Metallplatten, die auf Metallrahmen verschraubt waren. Hintergrund dessen war, dass die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin ihr Grundstück mit einem Maschendrahtzaun habe einfrieden wollen, den sie für ortsüblich hielt. Die Metallwand der Nachbarin dagegen stelle dagegen keine ortsübliche Einfriedung dar.

Amtsgericht und Landgericht geben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht Fürth/Odenwald als auch das Landgericht Darmstadt gaben der Klage statt. Der Klägerin stehe nach Ansicht des Landgerichts ein Anspruch auf Beseitigung der nicht ortüblichen Einfriedung der Beklagten zu. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundes­ge­richtshof hält Besei­ti­gungs­an­spruch für möglich

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar sei es zutreffend, so der Bundes­ge­richtshof, dass ein Grundstückseigentümer, der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 NachbG HE einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung der ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze habe, von dem Grund­s­tücks­nachbarn die Beseitigung einer bereits vorhanden, vom ortsüblichen Erschei­nungsbild wesentlich abweichenden Einfriedung verlangen könne. Dies gelte aber nur, wenn und soweit dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Einfrie­dungs­an­spruchs erforderlich sei.

Beseitigung der vorhandenen Einfriedung muss zur Erfüllung der gesetzlichen Einfrie­dungs­pflicht notwendig sein

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs könne die Klägerin daher nur dann die Beseitigung der Metallwand der Beklagten verlangen, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Einfrie­dungs­pflicht notwendig sei. Dies könne etwa der Fall sein, weil die Metallwand die zu errichtende ortsübliche Einfriedung in ihrem Erschei­nungsbild völlig verändern würde oder weil die ortsübliche Einfriedung nicht ohne Beseitigung der Metallwand errichtet werden könne. Dies lasse sich aber nur beurteilen, wenn feststehe, wie eine ortsübliche Einfriedung beschaffen sei. Wäre zum Beispiel eine zwei Meter hohe Hecke ortsüblich, hinter der die Metallwand gar nicht oder kaum wahrnehmbar wäre, so müsse die Wand nicht beseitigt werden.

Maschen­drahtzaun nicht zwingend ortsüblich

Es könne nicht davon ausgegangen werden, so der Bundes­ge­richtshof, dass nur ein Maschen­drahtzaun ortsüblich sei. Die Regelung in § 15 NachbG HE finde nur Anwendung, wenn sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen lasse.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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