Dokument-Nr. 14360
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- WuM 1996, 468Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1996, Seite: 468
- Treppenhaus-Schrank: Mieterin muss Schrank im Hausflur nach 30 Jahren nicht entfernenAmtsgericht Köln, Urteil15.02.2001, 222 C 426/00
- Mietminderung bei Nichtgewährung der Mitbenutzung des Waschraums und Trockenraums sowie des GartensLandgericht Köln, Urteil29.06.1993, 12 S 426/92
- Keine Mietminderung wegen Untersagung des Zutritts zum Garten zum Zwecke des WäschetrocknensLandgericht Köln, Urteil08.08.1985, 6 S 100/85
Landgericht Saarbrücken Urteil07.06.1996
Nutzungsentziehung eines Trockenraumes berechtigt zu einer Mietminderung von 2 %Jederzeitiger Widerruf der Gestattung einer vertragslosen Nutzung
Wird dem Wohnungsmieter die Nutzung eines Trockenraums entzogen, so ist er berechtigt die Miete um 2 % zu mindern. Gestattet der Vermieter die vertragslose Nutzung von Kellerräumen im Mietshaus, so kann er dies jederzeit widerrufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stand der Mieterin einer Wohnung nach dem schriftlichen Mietvertrag die Nutzung eines Kellerraumes zu. Sie stellte seit Beginn des Mietverhältnisses in drei weiteren Kellerräumen (Zählerraum, zentraler Kellerraum, Durchgangsraum zum Garten), die nicht vom Mietvertrag umfasst waren, Möbel und sonstige Sachen ab. Der Heizungskeller wurde als Trockenraum genutzt. Nachdem der Vermieter wechselte, untersagte die neue Vermieterin diese Nutzung und hielt den Raum verschlossen. Zugleich verlangte sie Räumung und Herausgabe der drei von der Mieterin in Besetz genommenen Kellerräume.
Berechtigte Minderung
Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass eine Mietminderung von 2 % wegen des Entzuges des Trockenraumes gerechtfertigt war. Zu berücksichtigen war zum einen, dass der Entzug sich nur im Winter und bei Regenwetter beeinträchtigend auswirkte. Bei geeignetem Wetter konnte die Mieterin indes ihre Wäsche im Garten des Hauses trocknen. Zum anderen war die Nutzung des Trockenraumes für den Mietgebrauch an der Wohnung nur von untergeordneter Bedeutung. Dass sie tatsächlich einen größeren Aufwand betrieb, um ihre Wäsche anderswo zu trocknen, spielte für die Minderungsquote ebenfalls keine Rolle. Denn zur Ermittlung des Gebrauchswertes der Mietsache war ein objektiver Maßstab anzulegen.
Räumungsanspruch bestand
Das Landgericht bejahte den Räumungs- und Herausgabeanaspruch der Vermieterin für die drei Kellerräume. Diese waren nicht mitvermietet worden. Es konnte auch dahinstehen, ob die vorherigen Vermieter die Nutzung gestattet hatten, denn die neue Vermieterin konnte die Erlaubnis jederzeit widerrufen. Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung, ihre wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der Parteien sprachen dagegen, dass die Vermieterin die Mitbenutzung der Kellerräume der Mieterin uneingeschränkt einräumen wollte.
Selbst wenn man in der Gebrauchsüberlassung eine Leihe gemäß § 604 BGB sehen würde, so das Landgericht weiter, wär eine Rückforderung jederzeit möglich gewesen.
Kein Ausschluss des Anspruches durch Duldung der Nutzung
Nach Ansicht des Landgerichts hat auch keine stillschweigende Erstreckung des Mietgebrauchs durch längere Duldung seitens des Vermieters stattgefunden. So etwas wird zwar für Gemeinschaftsräume angenommen. Der Keller zählt jedoch nicht zu denen. Wird, wie hier, nur eine besondere Tätigkeit in einem an sich dafür nicht vorgesehenen Raum ausgeübt, so beruht dies im Zweifel auf eine widerrufliche Gestattung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2012
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (zt/WuM 1996, 468/rb)
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