18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13974

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Urteil08.08.1985Landgericht Köln6 S 100/85
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1987, 271Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1987, Seite: 271
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Landgericht Köln Urteil08.08.1985

Keine Mietminderung wegen Untersagung des Zutritts zum Garten zum Zwecke des WäschetrocknensZutritts­ver­wehrung zum Garten nicht unbedingt Mietmangel

Kann ein Mieter seine Wäsche nicht wie gewünscht im Garten trocknen, weil der Vermieter ihm den Zugang versperrt, hat aber alternativ einen Keller als Trocken­mög­lichkeit, so liegt nur eine unerhebliche Gebrauchs­min­derung vor. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter dem Mieter den Zutritt zum Garten durch Versperren der Durchgangstür verwehrt. Der Mieter wollte in dem Garten seine Wäsche trocknen. Ein unein­ge­schränktes Recht zur Gartennutzung hatte der Mieter nicht. Nur aufgrund einer mündlich getroffenen Vereinbarung hatte der Vermieter dem Mieter eingeräumt, bei gutem Wetter gelegentlich im Garten die Wäsche trocknen zu dürfen. Dem Mieter stand ansonsten ein ausreichend dimensionierter Trockenraum im Keller zur Verfügung. Der Mieter sah in der Zutritts­ver­wei­gerung zum Garten einen Mietmangel.

Kein erheblicher Mietmangel

Das Landgericht Köln folgte der Auffassung des Mieters nicht. Es liege hier kein erheblicher Mietmangel im Sinne von § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Der Mieter könne seine Wäsche uneingeschränkt im Trockenraum trocknen. Dieser würde ohnehin bei Regen und im Winter immer genutzt. Dass der Mieter die Wäsche nun nicht im Garten trocknen könne, stelle nur eine unerhebliche Gebrauchs­min­derung dar, die keine Mietminderung rechtfertige.

Quelle: ra-online, Landgericht Köln (zt/WM 87, 271/pt)

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