21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11858

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Urteil06.05.1988Amtsgericht Osnabrück44 C 57/88
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1990, 147Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1990, Seite: 147
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Osnabrück Urteil06.05.1988

Wäschewaschen: Mietminderung bei Entzug von Gemein­schafts­wasch­ma­schinen und Gemein­schafts­wä­sche­trocknernMietmin­de­rungshöhe bemisst anhand des zusätzlichen Zeitaufwands des Wäschewaschens außer Haus

Entzieht der Vermieter dem Mieter die Nutzung einer im Keller befindlichen Waschmaschine und eines Wäschetrockners, so kann er Mieter die Miete um 10 % mindern. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter eine Wohnung gemietet, bei der es im Keller eine Gemein­schaft­s­ein­richtung zum Waschen gab. In dem Waschkeller standen eine Waschmaschine und ein Wäschetrockner. Gegen Zahlung von 2,- DM pro Waschgang konnte die Waschmaschine genutzt werden. Eines Tages ließ der Vermieter die Geräte abholen. Der Mieter minderte daraufhin die Miete.

Amtsgericht Osnabrück sieht Mietmangel

Zu Recht. Das Amtsgericht Osnabrück sah im Fehlen der Waschmaschine und des Wäschetrockners einen Mietmangel (§ 537 BGB). Die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch sei gemindert. Die fehlende Nutzungs­mög­lichkeit zum Waschen stelle einen Fehler der Mietsache dar.

Auch wenn die Nutzung der Wasch­mög­lich­keiten nicht ausdrücklich im schriftlichen Mietvertrag geregelt worden sei, so sei die Bereitstellung der Waschgeräte doch immerhin aufgrund einer einver­ständ­lichen Regelung - also mithin durch Vertrag - erfolgt, stellte das Gericht fest.

Vermieter musste Wasch­mög­lichkeit erhalten

Demnach sei es Pflicht des Vermieters gewesen, die Nutzungs­mög­lichkeit zum Waschen zu erhalten. Es sei hier im Übrigen unerheblich, ob jeder Waschgang mit 2,- DM berechnet werde oder im Nachhinein auf die Mieter umgelegt werde.

Zeitaufwand für Höhe der Mietminderung ausschlaggebend

Bezüglich der Höhe der Mietminderung führte das Gericht aus, dass es hier auf die Nachteile ankomme, die der Mieter dadurch erleide, dass er die Wäsche fortan außerhalb des Gebäudes waschen müsse. Insoweit sei hier also der zusätzliche Zeitaufwand für die Höhe der Minderung maßgeblich. Für diesen Aufwand setzte das Amtsgericht Osnabrück eine Mietmin­de­rungsquote von 10 % fest.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (zt/WM 1990, S. 147/pt)

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