Dokument-Nr. 11858
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- WuM 1990, 147Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1990, Seite: 147
Amtsgericht Osnabrück Urteil06.05.1988
Wäschewaschen: Mietminderung bei Entzug von Gemeinschaftswaschmaschinen und GemeinschaftswäschetrocknernMietminderungshöhe bemisst anhand des zusätzlichen Zeitaufwands des Wäschewaschens außer Haus
Entzieht der Vermieter dem Mieter die Nutzung einer im Keller befindlichen Waschmaschine und eines Wäschetrockners, so kann er Mieter die Miete um 10 % mindern. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter eine Wohnung gemietet, bei der es im Keller eine Gemeinschaftseinrichtung zum Waschen gab. In dem Waschkeller standen eine Waschmaschine und ein Wäschetrockner. Gegen Zahlung von 2,- DM pro Waschgang konnte die Waschmaschine genutzt werden. Eines Tages ließ der Vermieter die Geräte abholen. Der Mieter minderte daraufhin die Miete.
Amtsgericht Osnabrück sieht Mietmangel
Zu Recht. Das Amtsgericht Osnabrück sah im Fehlen der Waschmaschine und des Wäschetrockners einen Mietmangel (§ 537 BGB). Die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch sei gemindert. Die fehlende Nutzungsmöglichkeit zum Waschen stelle einen Fehler der Mietsache dar.
Auch wenn die Nutzung der Waschmöglichkeiten nicht ausdrücklich im schriftlichen Mietvertrag geregelt worden sei, so sei die Bereitstellung der Waschgeräte doch immerhin aufgrund einer einverständlichen Regelung - also mithin durch Vertrag - erfolgt, stellte das Gericht fest.
Vermieter musste Waschmöglichkeit erhalten
Demnach sei es Pflicht des Vermieters gewesen, die Nutzungsmöglichkeit zum Waschen zu erhalten. Es sei hier im Übrigen unerheblich, ob jeder Waschgang mit 2,- DM berechnet werde oder im Nachhinein auf die Mieter umgelegt werde.
Zeitaufwand für Höhe der Mietminderung ausschlaggebend
Bezüglich der Höhe der Mietminderung führte das Gericht aus, dass es hier auf die Nachteile ankomme, die der Mieter dadurch erleide, dass er die Wäsche fortan außerhalb des Gebäudes waschen müsse. Insoweit sei hier also der zusätzliche Zeitaufwand für die Höhe der Minderung maßgeblich. Für diesen Aufwand setzte das Amtsgericht Osnabrück eine Mietminderungsquote von 10 % fest.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (zt/WM 1990, S. 147/pt)
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