21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14194

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Urteil27.07.1977Amtsgericht Bayreuth1 C 215/77
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1985, 260Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1985, Seite: 260
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Amtsgericht Bayreuth Urteil27.07.1977

Kleine Wohnungen brauchen keinen eigenen Wasch­ma­schi­ne­n­an­schlussFehlender Anschluss berechtigt nicht zur Mietminderung

Fehlt in einen 1 ½ -Zimmer-Appartement ein Wasch­ma­schi­ne­n­an­schluss, so stellt dies keinen Mangel dar, der zu einer Mietminderung berechtigt. Dies hat das Amtsgericht Bayreuth entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter eines 1 ½-Zimmer-Appartements die Miete, da ein Waschmaschinenanschluss fehlte.

Vorliegen einer unwesentlichen Beein­träch­tigung

Das Amtsgericht entschied gegen den Mieter. Das Fehlen des Anschlusses stellte keinen Mangel der Mietsache dar. Eine Berechtigung zur Minderung bestand daher nicht. Die Tauglichkeit der Wohnung war nicht aufgehoben, zumindest aber auch nicht erheblich gemindert. In dem Wohnungswesen befand sich eine Waschküche mit einer Waschmaschine. Diese stand den Mietparteien auch zur Verfügung.

Kein wesentlicher Mangel

Das Gericht führt weiter aus, dass je kleiner eine Wohnung ist, umso weniger dringlich ist die Ausstattung mit einem eigenen Wasch­ma­schi­ne­n­an­schluss. Hinzu kommt, dass die Installation eines Wasch­ma­schi­ne­n­an­schlusses seitens des Vermieters weitere Aufwendungen erfordert und damit der Mietzins erhöht wird. Eine solche Erhöhung war nach Auffassung des Amtsgerichts für die anderen Mietparteien unver­hält­nismäßig. Diese waren eher bereit, die hauseigene Waschmaschine gegen ein geringes Entgelt zu nutzen, als höheren Mietzins und Anschaf­fungs­kosten für eigene Waschmaschinen zu tragen. Dass der Mieter besonderen Wert darauf legte, seine Wäsche innerhalb der eigenen Wohnung zu waschen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass das Fehlen eines eigenen Wasch­ma­schi­ne­n­an­schlusses einen essentiellen Mangel der Mietsache darstellte.

Quelle: Amtsgericht Bayreuth, ra-online (zt/WuM 1985, 260/rb)

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