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Dokument-Nr. 13467

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Urteil29.06.1993Landgericht Köln12 S 426/92
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1993, 670Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1993, Seite: 670
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Köln Urteil29.06.1993

Mietminderung bei Nichtgewährung der Mitbenutzung des Waschraums und Trockenraums sowie des Gartens20 % Mietminderung / Auf die tatsächliche Nutzung durch den Mieter kommt es nicht an

Ein Mieter, dem die vertraglich eingeräumte Möglichkeit der Nutzung des Wasch- und Trockenraums sowie des Gartens entzogen wird, kann die Miete um 20 % mindern. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Mieter vertraglich berechtigt, den Wasch- und Trockenraum sowie den Garten zu nutzen. Als der Vermieter dem Mieter diese Nutzung untersagte, minderte der Mieter die Miete.

Das Landgericht Köln urteilte, dass eine Mietminderung in Höhe von 20 % angemessen sei.

Nutzungsrecht entfällt nicht durch Nichtnutzung

Das Gericht führte weiter aus, dass sofern einem Mieter die Nutzung von Wasch- und Trockenraum sowie die Gartennutzung vertraglich eingeräumt worden sei, das Nutzungsrecht des Mieters nicht durch eine eventuelle Nichtnutzung entfalle. Ein Mieter sei zur Nutzung berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Quelle: ra-online, Landgericht Köln (zt/WM 1993, S. 670/pt)

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