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Landgericht Potsdam Urteil14.01.2016

Mobil­funk­an­bieter darf "unbegrenztes Datenvolumen" nicht ausbremsenE-Plus ist an Leistungs­versprechen gebunden

Bietet ein Mobil­funk­unternehmen einen Internet-Tarif mit "unbegrenztem" Datenvolumen an, darf es in seinen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen die Geschwindigkeit der Daten­über­tragung nach Überschreiten eines Limits nicht drastisch einschränken. Dies entschied das Landgericht Potsdam.

Im zugrunde liegenden Verfahrens hatte E-Plus für seinen Mobilfunktarif "Allnet Flat Base all-in" eine Internetnutzung mit unbegrenztem Datenvolumen versprochen. Die Leistung schränkte das Unternehmen in derselben Klausel aber entscheidend ein: Kunden konnten nur Daten bis zu einem Volumen von 500 MB im Monat in schneller Geschwindigkeit übertragen. Danach durften sie das Internet zwar weiter ohne Aufpreis nutzen - aber 500 Mal langsamer als zuvor, weil E-Plus die Übertra­gungs­ge­schwin­digkeit von 21,6 Megabit auf 56 Kilobit pro Sekunde drosselte.

Schneckentempo statt Highspeed-Übertragung

Das Landgericht Potsdam schloss sich der Auffassung des klagenden Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen an, dass die Leistungs­ein­schränkung den Kunden unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist. Die Richter sahen darin eine unzulässige Änderung der Haupt­leis­tungs­pflicht. Die Formulierung "Datenvolumen unbegrenzt" in den Geschäfts­be­din­gungen des Unternehmens erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, dass der Tarif anders als andere Angebote eben keine Begrenzung der Internetnutzung enthalte. Die extreme Drosselung der Geschwindigkeit komme daher einer "Reduzierung der Leistung auf null gleich." Es sei heute selbst­ver­ständlich, auch über mobile Internetzugänge große Datenmengen wie Videos, Fotos und Musikdateien zu übertragen.

E-Plus darf Vertragsinhalt nicht einseitig bestimmen

Als unzulässig wertete das Landgericht Potsdam auch eine Klausel, die E-Plus schon bei Vertragsschluss zu einer einseitigen Einschränkung der Leistung berechtigt hätte. E-Plus hatte sich vorbehalten, den Auftrag des Kunden zur Einrichtung des Mobil­funk­an­schlusses in Hinblick auf Auslands­te­le­fonate und kosten­pflichtige Service­ruf­nummern abzulehnen. In diesem Fall sollte der Kundenauftrag trotzdem gültig bleiben. Von diesen Leistungen ausgesperrte Kunden wären somit für die Laufzeit von zwei Jahren an einen Vertrag gebunden, den sie in dieser Form nie gewollt haben.

Verbraucher darf nicht einseitig an Vertrag festgehalten werden

Die Richter stellten klar, dass ein Verbraucher nicht einseitig an einem Vertrag festgehalten werden darf, der seinem Antrag gar nicht entspricht. Nach der gesetzlichen Regelung müsse das Unternehmen den Kunden über die beabsichtigte Einschränkung informieren und ihm die Möglichkeit geben, das neue Angebot anzunehmen oder abzulehnen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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