Geklagt hatte der Mobilfunkanbieter E-Plus, bei dem der Kunde den Tarif "Time & More All In 500" mit einer monatlichen Grundgebühr von 42,50 Euro gebucht hatte. Gleichzeitig hatte er ein Smartphone für monatlich 19 Euro bei E-Plus gemietet. Zusammen mit dem Handy wurde ein Navigationsprogramm zur Verfügung gestellt, das für aktualisiertes Kartenmaterial u.ä. Zugriff auf das Internet nimmt. Der Mitarbeiter in dem Handyshop bot verschiedene Internettarife an. Der Kunde konnte zwischen einer verbrauchsabhängigen Abrechnung und einer Flatrate wählen. Auf Anraten des Mitarbeiters entschied sich der Kunde für die volumenabhängige Abrechnung, um nach Erhalt der ersten Rechnung zu entscheiden, ob sich eine Flatrate lohnt.
Nach Abschluss der Verträge nutzte der Kunde das Smartphone und surfte drei- bis viermal im Internet. Drei Tage später wurde ihm die SIM-Karte wegen der bis dahin entstandenen Kosten von über 1.000 Euro gesperrt, obwohl er damit offenbar nur kurz im Internet gesurft hatte und nur etwa 50 MB Daten heruntergeladen hatte - u.a. bei Nutzung der Navigation. Als der Kunde die Rechnung nicht bezahlte, kündigte E-Plus den Vertrag und verlangte Schadensersatz. Das Amtsgericht Ahaus gab der Klage statt. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob der Kunde wissentlich oder nicht wissentlich Daten abgerufen habe. Auch automatische Verbindungen des Handys ins Internet müsse er bezahlen. Denn es falle in seinen Risikobereich, sich mit dem Handy auseinanderzusetzen und entsprechende Funktionen zu deaktivieren.
Der Kunde legte daraufhin Berufung vor dem Landgericht Münster ein. Dort erhielt er Recht. Das Landgericht bescheinigte dem Mobilfunkanbieter die Verletzung vorvertraglicher Nebenpflichten. Er hätte den Kunden vor Abschluss des Handyvertrags unter gleichzeitiger Vermietung des Smartphones mit dem dazu gehörenden Navigationsprogramm auf die Gefahr erheblicher Kosten durch Internetverbindungen und die damit einhergehenden Vorzüge einer Datenflatrate hinweisen müssen.
Zwar sei im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich jede Partei selbst dafür verantwortlich, die eigenen Interessen wahrzunehmen und sich die für sie relevanten Informationen zu beschaffen. Eine Aufklärungspflicht gemäß § 242 BGB bestehe jedoch, wenn der Vertragspartner nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten dürfe. In vorliegendem Fall habe der Kunde die möglichen Kostenfolgen durch die Funktionen des gleichzeitig angemieteten Handys nicht erkennen können. Er habe die von dem Handy heruntergeladenen Datenmengen und die damit verbundenen Kosten nicht überblicken können.
Dies gelte insbesondere, weil ihm mit der vereinbarten Abrechnungseinheit von ,006 Euro je Kilobyte für Internet-Verbindungen bzw. ,02 Euro je Kilobyte für WAP-Verbindungen ein besonders niedriger Preis suggeriert worden sei. Der Verkäufer wäre deshalb verpflichtet gewesen, den Kunden auf die Gefahren bei Nutzung des Smartphones in Kombination mit einer verbrausabhängigen Abrechnung hinzuweisen und ihm eine Datenflatrate zur Vermeidung dieser Kostenfalle zu empfehlen. Hätte der Mitarbeiter diesen Hinweis ausgesprochen, hätte der Kunde einen Tarif mit unbegrenztem Datenvolumen vereinbart oder sein Handy besonders vorsichtig genutzt.
Auch spreche viel dafür, dass E-Plus auch nach Vertragsschluss Hinweis- und Schutzpflichten gegenüber seinem Kunden verletzt habe. Durch die ersten zwei WAP-Verbindungen seien bereits Kosten von knapp 300 Euro entstanden - also mehr, als eine Flatrate mit unbegrenztem Datenvolumen in einem ganzen Jahr gekostet hätte. Der gewählte Tarif stand dementsprechend in einem eklatanten Widerspruch zu dem Nutzungsverhalten. E-Plus hätte klar sein müssen, dass sich sein Kunde offensichtlich unbewusst selbst schädigt. Dies spreche für eine Warnpflicht - beispielsweise durch eine automatisch generierte SMS bei Erreichen bestimmter Kostenmarken.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Münster (vt/we)