22.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 11976

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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil04.02.2011

LG Nürnberg-Fürth: Allgemeine Geschäfts­bedingungen von Amazon zur Einräumung von Lizenz unwirksamAGBs dürfen nicht Gewährung weltweiter und gebührenfreier Lizenzen aller eingetragenen Markenzeichen für Inter­net­kaufhaus festlegen

Klauseln in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen eines großen Inter­net­kauf­hauses, nach denen jeder Händler dem Kaufhaus die „weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“ gewährt, sind überraschend und daher nach §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB unwirksam. Dies entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth.

Der Kläger des zu verhandelnden Falls, ein Händler aus Oberfranken, wollte über ein großes Inter­net­kaufhaus Süßwasserfische und Tierfut­ter­bedarf vertreiben. Anlässlich der Anmeldung seines Onlineshops bei der Plattform hatte er mit dieser auch einen "Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten“ abgeschlossen und dabei die vorgegebene Bedingung akzeptiert:

„5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. … Hiermit gewähren Sie A., seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen.“

Händler-Shop bietet mit Bild und Logo des Klägers konkurrierenden Verkaufsartikel an

Sodann hatte er für seinen Onlineshop ein Produktbild gefertigt, auf dem sein Firmenname in der Mitte aufgebracht war, und dieses Bild auf der Verkaufs­plattform eingestellt. Umso mehr verwunderte es ihn, als ein anderer Händler-Shop aus Mittelfranken plötzlich mit genau demselben Bild inklusive Logo in dem Inter­net­kaufhaus für seine konkurrierenden Verkaufsartikel warb. Das Produktbild unseres Klägers war ihm nämlich auf Grundlage der oben genannten Klausel von dem Inter­net­kaufhaus zur Verfügung gestellt worden.

Vertrags­klauseln überraschend und ungewöhnlich und daher unwirksam

Der oberfränkische Händler wollte sich das nicht bieten lassen und erhob vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen den mittel­frän­kischen Konkurrenten Klage auf Unterlassung. Das Gericht gab dem Online-Händler letztlich Recht: Der Kläger könne von dem Beklagten Unterlassung der Verwendung des streit­ge­gen­ständ­lichen Fotos verlangen, denn dieses sei urheber­rechtlich geschützt. Die Einräumung der Lizenz durch Firma A. nach Ziffer 5 der Vertrags­be­din­gungen für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen verstoße gegen §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB und sei daher unwirksam. Diese Bestimmung sei so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Inter­net­kauf­hauses A., unser Kläger, hiermit nicht zu rechnen brauche. Auch würden die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Inter­net­plattform A. nicht schon dadurch zu üblichen Klauseln, dass das Klauselwerk, in dem sie stehen, sehr weit verbreitet ist. Denn auch Bestimmungen in monopolartig den Markt beherrschenden Bedin­gungs­werken könnten überraschend sein und sind es dann, wenn sie Ausnah­me­re­ge­lungen darstellen, die dem Erwar­tungs­ho­rizont des Vertrags­partners zuwiderlaufen. Vorliegend habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass sein Bild mit seinem Firmennamen für Konkur­ren­z­an­gebote von beliebigen anderen Personen verwendet wird, ohne dass ihm die Entscheidung hierüber verbleibt. Dies sei ihm auch nicht zumutbar.

Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth/ra-online

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