18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 11976

Drucken
ergänzende Informationen

Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil04.02.2011

LG Nürnberg-Fürth: Allgemeine Geschäfts­bedingungen von Amazon zur Einräumung von Lizenz unwirksamAGBs dürfen nicht Gewährung weltweiter und gebührenfreier Lizenzen aller eingetragenen Markenzeichen für Inter­net­kaufhaus festlegen

Klauseln in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen eines großen Inter­net­kauf­hauses, nach denen jeder Händler dem Kaufhaus die „weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“ gewährt, sind überraschend und daher nach §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB unwirksam. Dies entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth.

Der Kläger des zu verhandelnden Falls, ein Händler aus Oberfranken, wollte über ein großes Inter­net­kaufhaus Süßwasserfische und Tierfut­ter­bedarf vertreiben. Anlässlich der Anmeldung seines Onlineshops bei der Plattform hatte er mit dieser auch einen "Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten“ abgeschlossen und dabei die vorgegebene Bedingung akzeptiert:

„5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. … Hiermit gewähren Sie A., seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen.“

Händler-Shop bietet mit Bild und Logo des Klägers konkurrierenden Verkaufsartikel an

Sodann hatte er für seinen Onlineshop ein Produktbild gefertigt, auf dem sein Firmenname in der Mitte aufgebracht war, und dieses Bild auf der Verkaufs­plattform eingestellt. Umso mehr verwunderte es ihn, als ein anderer Händler-Shop aus Mittelfranken plötzlich mit genau demselben Bild inklusive Logo in dem Inter­net­kaufhaus für seine konkurrierenden Verkaufsartikel warb. Das Produktbild unseres Klägers war ihm nämlich auf Grundlage der oben genannten Klausel von dem Inter­net­kaufhaus zur Verfügung gestellt worden.

Vertrags­klauseln überraschend und ungewöhnlich und daher unwirksam

Der oberfränkische Händler wollte sich das nicht bieten lassen und erhob vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen den mittel­frän­kischen Konkurrenten Klage auf Unterlassung. Das Gericht gab dem Online-Händler letztlich Recht: Der Kläger könne von dem Beklagten Unterlassung der Verwendung des streit­ge­gen­ständ­lichen Fotos verlangen, denn dieses sei urheber­rechtlich geschützt. Die Einräumung der Lizenz durch Firma A. nach Ziffer 5 der Vertrags­be­din­gungen für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen verstoße gegen §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB und sei daher unwirksam. Diese Bestimmung sei so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Inter­net­kauf­hauses A., unser Kläger, hiermit nicht zu rechnen brauche. Auch würden die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Inter­net­plattform A. nicht schon dadurch zu üblichen Klauseln, dass das Klauselwerk, in dem sie stehen, sehr weit verbreitet ist. Denn auch Bestimmungen in monopolartig den Markt beherrschenden Bedin­gungs­werken könnten überraschend sein und sind es dann, wenn sie Ausnah­me­re­ge­lungen darstellen, die dem Erwar­tungs­ho­rizont des Vertrags­partners zuwiderlaufen. Vorliegend habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass sein Bild mit seinem Firmennamen für Konkur­ren­z­an­gebote von beliebigen anderen Personen verwendet wird, ohne dass ihm die Entscheidung hierüber verbleibt. Dies sei ihm auch nicht zumutbar.

Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11976

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI