21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht München Urteil16.01.2007

Versteckte Kostenangaben auf Internetseiten sind unwirksamÜberraschung bei der Berechnung der Lebenserwartung übers Internet

Wenn die Zahlungspflicht für eine auf einer Internetseite angebotene Leistung versteckt ist (hier in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen), muss der Kunde die in Anspruch genommene Leistung nicht bezahlen. Die Zahlungspflicht ist dann eine ungewöhnliche und überraschende Klausel und daher unwirksam, wenn nach dem Erschei­nungsbild der Website mit einer kosten­pflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Die Klägerin betreibt diverse Inter­net­projekte und bietet auf Ihren Internetseiten verschiedenste Dienst­leis­tungen an. Auf einer Webseite bot sie bis zum Oktober letzten Jahres die Möglichkeit, die eigene Lebenserwartung berechnen zu lassen. Nach Beantwortung bestimmter Fragen wurden diese Informationen unter Heranziehung wissen­schaft­licher Statistiken ausgewertet und das Ergebnis in Form einer Urkunde zum Download bereitgehalten.

Bei Aufruf der Seite gelangte der Internetnutzer zunächst auf die Startseite. Dort wurde die Dienstleistung beschrieben und auf Gewinnspiele hingewiesen. Auf der Anmeldeseite wurden die Leistungen und Werbemittel (Gewinne und Gutscheine) nochmals dargestellt und ein Regis­trie­rungs­formular bereitgehalten. Unter der Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich ein Link zu den allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, darunter befand sich der Anmeldebutton. Die allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen mussten zunächst durch extra Anklicken akzeptiert werden, dann war eine Anmeldung möglich. Etwas unterhalb des Anmeldebuttons befand sich ein mehrzeiliger Text, indem unter anderem auch auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro hingewiesen wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich innerhalb der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen.

Die Beklagte ließ sich ihre Lebenserwartung berechnen. Als sie jedoch eine Rechnung über 30 Euro bekam, verweigerte sie die Zahlung mit der Begründung, sie habe nicht erkennen können, dass die angebotene Leistung auch etwas koste. Die Klägerin war der Ansicht, durch die Erklärung, die allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen gelesen und akzeptiert zu haben, sei der Preis wirksam vereinbart worden.

Das Amtsgericht München, vor dem die Klage erhoben wurde, wies diese ab.

Die Richterin nahm die betreffende Internetseite selbst in Augenschein und kam zu dem Ergebnis, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kosten­pflichtige Leistung gehe. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne dass auf die Kosten hingewiesen würde. Ein Hinweis auf einen "kommerziellen" Zweck allein reiche dafür nicht aus. Damit könnten auch Werbepartner gemeint sein, die durch die Adres­sen­s­ammlung aus dem Gewinnspiel profitieren. Eine Anmeldung sei ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich auch Zahlungs­pflichten in allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen geregelt werden, aber in diesem konkreten Fall werde in den allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen die Vereinbarung erstmals als kosten­pflichtiger Vertrag dargestellt. Insgesamt sei die Regelung in den allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erschei­nungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sei.

Quelle: ra-online, AG München

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