Dokument-Nr. 6677
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Amtsgericht Hagen Urteil26.03.2008
Gratis-SMS muss gratis sein: Kein Anspruch auf Entgelt, wenn eine Internetseite den Eindruck auf Unentgeltlichkeit vermitteltFalsches Gratis-Angebot - Entgeltlichkeit der Leistung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt
Immer wieder stellen sich vermeintliche Gratis-Angebote im Netz plötzlich als sehr kostspielig heraus. Das Amtsgericht Hamm hatte ein derartigen Fall von "Internet-Abzocke" zu entscheiden.
Im zugrunde liegenden Fall sollte eine Internetnutzerin 96,- EUR zahlen. Sie hatte die Seite www.smsfree100.de besucht. Überall auf der Seite wurden Begriffe wie "free", "gratis" und "umsonst" benutzt. Nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand, dass die Leistung entgeltlich erfolgt.
Überraschende Klausel
Das Amtsgericht Hamm wies die Zahlungsklage ab. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei als so genannte überraschende Klausel gem. § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Die ganze Seite habe den Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt. Nur wenn es einen deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite gegeben hätte, wäre die entsprechende Klausel nicht überraschend, führte das Gericht aus.
Keine stillschweigende Vergütungsvereinbarung
Der Klägerin half auch nicht die Argumentation, dass entsprechende Leistungen naturgemäß nur kostenpflichtig angeboten würden. Gem. § 612 Abs. 1 BGB kann eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gelten, wenn die Dienstleistungen den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind. Gegen diese Annahme sprach aber die Gestaltung der Internetseite. Diese vermittelte den Eindruck der Unentgeltlichkeit.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2008
Quelle: ra-online (pt)
der Leitsatz
Angebot des Gratisversand von SMS im Internet. Keine stillschweigende Vergütungsvereinbarung, wenn durch zahlreiche Verwendung der Begriffe "free", "gratis" und "umsonst" der Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt wird. Ggf. überraschende Vergütungsregelung in AGB.
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