21.11.2024
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Amtsgericht Hagen Urteil26.03.2008

Gratis-SMS muss gratis sein: Kein Anspruch auf Entgelt, wenn eine Internetseite den Eindruck auf Unent­gelt­lichkeit vermitteltFalsches Gratis-Angebot - Entgeltlichkeit der Leistung in den allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen versteckt

Immer wieder stellen sich vermeintliche Gratis-Angebote im Netz plötzlich als sehr kostspielig heraus. Das Amtsgericht Hamm hatte ein derartigen Fall von "Internet-Abzocke" zu entscheiden.

Im zugrunde liegenden Fall sollte eine Inter­n­et­nutzerin 96,- EUR zahlen. Sie hatte die Seite www.smsfree100.de besucht. Überall auf der Seite wurden Begriffe wie "free", "gratis" und "umsonst" benutzt. Nur in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen stand, dass die Leistung entgeltlich erfolgt.

Überraschende Klausel

Das Amtsgericht Hamm wies die Zahlungsklage ab. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sei als so genannte überraschende Klausel gem. § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertrags­be­standteil geworden. Die ganze Seite habe den Eindruck der Unent­gelt­lichkeit erweckt. Nur wenn es einen deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite gegeben hätte, wäre die entsprechende Klausel nicht überraschend, führte das Gericht aus.

Keine still­schweigende Vergü­tungs­ver­ein­barung

Der Klägerin half auch nicht die Argumentation, dass entsprechende Leistungen naturgemäß nur kostenpflichtig angeboten würden. Gem. § 612 Abs. 1 BGB kann eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gelten, wenn die Dienst­leis­tungen den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind. Gegen diese Annahme sprach aber die Gestaltung der Internetseite. Diese vermittelte den Eindruck der Unent­gelt­lichkeit.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

Angebot des Gratisversand von SMS im Internet. Keine still­schweigende Vergü­tungs­ver­ein­barung, wenn durch zahlreiche Verwendung der Begriffe "free", "gratis" und "umsonst" der Eindruck der Unent­gelt­lichkeit erweckt wird. Ggf. überraschende Vergü­tungs­re­gelung in AGB.

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