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Dokument-Nr. 7559

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Amtsgericht München Urteil18.02.2009

Flirtseite im Internet: Im Fließtext enthaltene Entgelt­ver­ein­barung ist unwirksamÜberraschende Klausel

Eine Mitgliedschaft auf einer Website mit einem Minderjährigen kommt nur dann zustande, wenn diese von seinen Eltern oder nachträglich (nach seinem 18. Geburtstag) von ihm genehmigt wird. Darüber hinaus sind Entgelt­vereinbarungen, die in einem ungegliederten Fließtext enthalten sind, unwirksam, da überraschend. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Der damals noch minderjährige spätere Kläger rief Anfang 2006 im Internet eine Flirtseite auf. Dort war ein Angebot für 99 Cent für eine Probe­mit­glied­schaft enthalten, das er durch Angabe seiner persönlichen Daten und dem Anklicken eines Kästchens annahm. Einige Zeit später wurden dann auf seinem Konto 72 Euro abgebucht. Dieser Abbuchung widersprach er. Das gleiche Spiel wiederholte sich 2007. 2008 wurden erneut 72 Euro abgebucht. Hier versäumte es der spätere Kläger jedoch, rechtzeitig zu widersprechen. Deshalb verlangte er von der Inter­net­be­treiberin die Rückzahlung des Betrages. Er habe die Seite schließlich auch nicht genutzt. Diese berief sich auf die Mitgliedschaft.

Klage beim AG München

Darauf hin erhob der Kläger Klage beim AG München. Der zuständige Richter sprach ihm die 72 Euro zu und wies auch die von der Inter­net­be­treiberin erhobene Widerklage auf Zahlung weiterer Mitglieds­beiträge zurück:

Richter: Keine wirksame Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft sei nicht wirksam vereinbart worden. Der von dem Kläger getätigte Vertrags­ab­schluss sei, da er zu diesem Zeitpunkt noch keine 18 Jahre alt war, schwebend unwirksam gewesen. Da weder seine Eltern, noch nachträglich (nach Vollendung seines 18. Geburtstages) er diesen Vertrag genehmigt hätten, sei eine Wirksamkeit nicht eingetreten.

Keine still­schweigende Genehmigung durch Nutzung des Portals

Eine stillschweigende Genehmigung (z.B. durch Nutzung des Portals) habe nicht vorgelegen. Außerdem seien die Mitglieds­beiträge auch nicht wirksam vereinbart worden. Angesichts der Hervorhebung des Preises von .99 Euro (für die „Probe­mit­glied­schaft“) sei der im nachfolgenden ungegliederten Fließtext versteckte Mitglieds­beitrag von 72 Euro überraschend und daher unwirksam. Das gelte übrigens auch für die Verlän­ge­rungs­klausel. Diese befinde sich unter dem Punkt „Zahlung und Preise“ und nicht etwa unter „Vertrags­laufzeit und Verlängerung“. Aus diesem Grunde sei auch die Widerklage abzuweisen.

Quelle: ra-online (pt)

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