Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau meldete sich im September 2009 durch Übermittlung ihrer Daten und Bestätigen des Verifikationslinks für eine Webseite an, in der sich Wohngemeinschaftsangebote und entsprechende Gesuche befanden. Durch Anmeldung entstand ein Abonnementvertrag, der jährlich 96 € kostete und eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten hatte. Dementsprechend sandte die Betreiberin der Webseite der neuen Nutzerin eine Rechnung zu. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen, da ihr gar nicht bewusst gewesen sei, dass die Anmeldung kostenpflichtig war. Jedenfalls sei darauf auf der Anmeldeseite und den AGB nicht hinreichend deutlich hingewiesen worden. Die Betreiberin der Webseite erhob schließlich Klage.
Das Amtsgericht Lichtenberg gab der Klage mit der Begründung statt, dass die Klägerin in ausreichenden Umfang auf die Entgeltpflicht ihres Angebots hingewiesen habe. Zudem könne nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Dienstleistungen im Internet stets kostenlos seien. Gegen diese Entscheidung legte die beklagte Neukundin Berufung ein.
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Beklagten und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Der Klägerin habe kein Anspruch auf Zahlung der jährlichen Vergütung zugestanden. Denn die Anmeldung der Beklagten auf der Anmeldeseite der Webseite habe kein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages dargestellt. Dies habe sich daraus ergeben, dass die Anmeldeseite aufgrund ihrer Gestaltung nicht zwangsläufig bei einem Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorgerufen habe, dass die Leistung der Klägerin kostenpflichtig sei.
Der Hinweis auf die Kostenpflicht habe sich in einem Fließtext so versteckt, so das Landgericht weiter, dass er von einem durchschnittlichen surfenden Internetnutzer nicht ohne weiteres gesehen werden konnte. Der Fließtext habe sich nämlich auf der rechten Seite der Anmeldeseite befunden. Er befand sich unterhalb dreier extra anzuklickenden Kästchen über AGB und Widerruf, Datenschutzbestimmungen und den Wunsch nach Informationen durch einen Newsletter. Diese Kästchen seien durch ihre Gestaltung auffällig gewesen und haben durch die abnehmende Wichtigkeit der anzuklickenden Kästchen suggeriert, dass der folgende grau hinterlegte Text nur weitere übliche Hinweise enthielt.
Hinzu sei nach Ansicht des Landgerichts gekommen, dass in den Texten der Klägerin nicht zum Ausdruck gekommen war, dass überhaupt ein Vertrag abgeschlossen werden sollte. Vielmehr enthielten die Texte die Wörter "anmelden" und "Anmeldung abschließen". Damit sei der Eindruck einer reinen Registrierung erweckt worden.
Die Preisangabe in den AGB der Klägerin sei nach Einschätzung des Landgerichts wegen des Überraschungsmoments unwirksam gewesen (§ 305 c BGB). Denn ein durchschnittlich informierter und verständiger Internetnutzer rechne nicht ohne weiteres damit, für die angebotene Leistung der Klägerin bezahlen zu müssen. Daher müsse entsprechend deutlich die Kostenpflichtigkeit gekennzeichnet werden. Als Maßstab dafür zog das Gericht den § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung heran. Da der Preis im Fließtext der AGB versteckt war und nicht hervorgehoben wurde, sei die Kostenpflicht überraschend gewesen.
Schließlich sei nach Auffassung des Landgerichts auch eine stillschweigende Vergütungsvereinbarung gemäß § 612 Abs. 1 BGB ausgeschieden. Denn nach den Umständen sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Dienstleistung der Klägerin kostenpflichtig war. Durch die Gestaltung der Internetseite sei gerade der Eindruck erweckt worden, die Leistungen seien unentgeltlich. Zudem habe nicht eine Leistung vorgelegen, die stets nur gegen Vergütung erbracht wird. Dies habe der Vergleich mit mehreren ähnlichen jedoch unentgeltlichen Webseiten gezeigt. Im Übrigen sei eine Kostenpflicht auch sinnlos gewesen. Denn wer eine Wohngemeinschaft sucht, brauche nach dem Fündigwerden keine Angebote mehr.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)