21.11.2024
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Landgericht Landshut Urteil16.08.2011

Abofallen im Internet: Preis muss deutlich erkennbar seinAnmeldung auf mitfahrzentale-24.de darf nicht versteckt zu kosten­pflichtigem Zwei-Jahres-Abonnement führen

Der Bertreiber eines Internetportals muss Hinweise auf zusätzliche Kosten für eine Dienstleistung - hier für die Vermittlung von Mitfahr­ge­le­gen­heiten - deutlich kenntlich machen. Ein Hinweis auf ein kosten­pflichtiges Zwei-Jahres-Abonnement unauffällig in einem längeren Fließtext auf der Anmeldeseite platziert, stellt einen Verstoß gegen die Preis­an­ga­ben­ver­ordung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Landshut hervor.

Im zugrunde liegenden Fall betreibt die Firma Paid Content im Internet eine Mitfahrzentrale. Solche Angebote gibt es im Internet üblicherweise kostenlos. Wer sich dagegen über www.mitfahrzentale-24.de anmeldete, schloss damit jedoch zugleich ein Zwei-Jahres-Abonnement zum Preis von 96 Euro im Jahr ab.

Abo-Preishinweis unauffällig in längerem Fließtext auf der Anmeldeseite platziert

Die Verbrau­cher­zentrale Bundesverband klagte gegen das Unternehmen, da es sich nach ihrer Auffassung bei dieser Vorgehensweise um eine typische Abofalle handelt, die nur dazu dient, Internetnutzer hereinzulegen. Auf der Startseite gab es keinen Hinweis darauf, dass die Vermittlung der Mitfahr­ge­le­gen­heiten etwas kostet. Auf der Anmeldeseite war der Preishinweis unauffällig in einem längeren Fließtext platziert.

Eindeutiger Hinweis auf zu zahlenden Preis unbedingt erforderlich

Die Richter des Landgerichts Landshut werteten den Inter­ne­t­auftritt als irreführend und Verstoß gegen die Preis­an­ga­ben­ver­ordung. Die meisten Verbraucher rechneten nicht mit der Kosten­pflich­tigkeit des Angebots. Für sie bestehe daher in der Regel gar kein Anlass, sich um eine gründliche und vollständige Wahrnehmung aller auf dem Bildschirm erkennbaren Informationen zu bemühen. Deshalb sei ein eindeutiger Hinweis auf den zu zahlenden Preis erforderlich. Der Preishinweis auf der Anmeldeseite war dagegen nach Überzeugung des Gerichts so versteckt, dass ihn viele Nutzer gar nicht wahrnehmen.

Vertrags­klauseln zur Voraus-Bezahlung und automatischer Vertrags­ver­län­gerung unzulässig

Das Gericht erklärte außerdem zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen von mitfahrzentrale-24.de für unzulässig. Die Betreiber dürfen nicht mehr die Klausel verwenden, dass Kunden das Jahresentgelt im voraus zahlen müssen. Unzulässig ist auch die Klausel, nach der sich der Vertrag nach Ablauf der Mindest­ver­trags­laufzeit um weitere zwei Jahre verlängert.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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