15.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil08.02.2011

LG Berlin zu drive2u.de und live2gether.de: Zusatzkosten für Dienstleistung müssen auf Website deutlich erkennbar seinPräsentation von Angeboten muss bereits auf der Start- und Anmeldeseite deutlichen Hinweis auf Entgeltpflicht enthalten

Inter­ne­tan­bieter müssen auf ihrer Webseite klar und eindeutig die Preise der angebotenen Dienst­leis­tungen angeben. Das gilt besonders dann, wenn es sich um Leistungen handelt, die im Netz üblicherweise kostenlos angeboten werden. Dies entschied das Landgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall betreibt das Unternehmen OPM Media GmbH die Internetseiten www.live2gether.de und www.drive2U.de, auf denen Interessierte Gesuche und Angebote für Mitfahr- und Mitwohn­ge­le­gen­heiten einstellen und abrufen können. Kunden, die sich für den Service anmeldeten, erlebten allerdings eine böse Überraschung: Laut Anbieter hatten sie damit einen Vertrag für eine einjährige Nutzung der Datenbank zum Preis von 96 Euro abgeschlossen. Tatsächlich stand ein Hinweis auf die Kosten auf der Anmeldeseite. Er war aber unauffällig in einem längeren Fließtext versteckt, der mit Hinweisen zum Datenschutz begann.

Bloße Anmeldung löst bereits Entgeltpflicht aus

Die Richter des Landgerichts Berlin sahen darin eine Verstoß gegen die Preis­an­ga­ben­ver­ordnung und eine Irreführung der Verbraucher. Die Firma biete lediglich die Technik und den Rahmen für ein virtuelles schwarzes Brett. Im Internet gebe es zahlreiche Online-Angebote, bei denen das Einstellen und Abrufen von Angeboten und Gesuchen kostenlos sei. Ein durch­schnittlich informierter Verbraucher, der mit dem Internet vertraut sei, gehe davon aus, dass ihn die Nutzung solcher Plattformen nichts koste. Hinzu komme, dass der Nutzer erst nach der Anmeldung prüfen könne, ob die angebotenen Seiten für ihn überhaupt brauchbar sind. Es sei daher besonders überraschend, dass bereits die bloße Anmeldung eine Entgeltpflicht auslöse und sogar mit der Verpflichtung zur Zahlung eines Jahresentgelts einhergehe.

Unscheinbarer Hinweis auf Entgeltpflicht auf der Anmeldeseite nicht ausreichend

Nach Auffassung der Richter hätte daher die Präsentation der Angebote auf der Start- und Anmeldeseite einen deutlichen Hinweis auf die Entgeltpflicht erfordert. Auf der Startseite fehlte jedoch ein solcher Hinweis. Den unscheinbaren Hinweis auf der Anmeldeseite ließen die Richter nicht gelten. Es spreche vieles dafür, dass der Betreiber der Internetseite ganz bewusst versuche, die Entgeltpflicht weitestgehend zu verstecken.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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