24.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil22.02.2011

Landgericht Berlin: Angabe von Netto-Hotelpreisen im Internet ohne Hinweis auf zusätzliche Vermitt­lungs­gebühr wettbe­wer­bs­widrigVermitt­lungs­ge­bühren des Websei­ten­be­treibers müssen im ersten Buchungsschritt klar ausgewiesen werden

Wird auf einer Internetseite, über die Hotel­über­nach­tungen vermittelt werden, nicht schon im ersten Buchungsschritt klar ausgewiesen, dass zu dem dort angegebenen Übernach­tungspreis noch Vermitt­lungs­ge­bühren des Websei­ten­be­treibers hinzukommen, stellt dies eine irreführende Werbung dar. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verurteilte das Landgericht Berlin den Betreiber einer Website dazu, Werbung mit „Netto-Preisen“ für Hotelzimmer zu unterlassen.

Unzureichend gestalteten Sternchensymbol mit Hinweis auf Zzusatzkosten verstößt gegen preisrechtliche Vorschriften

Hinweise auf die Gebühr bei späteren Buchungs­schritten kämen zu spät, so das Landgericht. Das Gesetz wolle bereits verhindern, dass ein Verbraucher sich aufgrund einer irreführenden Angabe mit dem Angebot überhaupt beschäftige, auch wenn er seinen Irrtum im weiteren Verlauf erkennen könne. Darüber hinaus verstoße auch eine Angebots­ge­staltung gegen preisrechtliche Vorschriften, bei der mit einem unzureichend gestalteten Sternchensymbol auf die Möglichkeit zusätzlichen Kosten hingewiesen werde.

Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online

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