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30.10.2025 
Sie sehen einen Ball der in einem Pool schwimmt.
ergänzende Informationen

Landgericht Nürnberg-Fürth Hinweisbeschluss14.04.2025

Kein Schadensersatz für Verletzungen beim Ballspiel am PoolAllgemeines Lebensrisiko hat sich verwirklicht

Nachdem ein Mann beim Ballspielen im Pool von einem Ball getroffen wurde und dabei ein Schneidezahn abbrach, hatte das Landgericht zwischen den befreundeten Urlaubern über Schaden­s­er­satz­ansprüche aus dem Unfall zu entscheiden. Das Gericht lehnte eine Haftung ab. Die Verletzung ist ein typisches Risiko, das der Kläger mit seiner Teilnahme am Spiel bewusst einging.

Der Kläger und der Beklagte verbrachten gemeinsam mit Freunden ihren Urlaub in Südeuropa. Am Unfalltag befand sich die Gruppe am Pool der Ferienanlage. Sie unterhielten sich, schwammen und spielten abwechselnd mit einem Ball. Der Kläger nahm zunächst aktiv an dem Ballspiel teil. Später stand er mit einer Bierdose am Beckenrand im Pool, warf aber weiterhin ankommende Bälle zurück. Im Verlauf des Spiels wurde der Kläger von dem Ball am Hinterkopf getroffen und stieß mit seinem Gesicht gegen den Beckenrand. Dabei brach ein Schneidezahn ab.

Der Kläger argumentierte, er habe unmiss­ver­ständlich deutlich gemacht, dass er nicht mehr an dem Spiel teilnehme. Er forderte von dem ballwerfenden Mitspieler Ersatz der Zahnarztkosten in Höhe von 228 Euro sowie Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.250 Euro.

Amtsgericht: Verletzung beruht auf dem allgemeinen Lebensrisiko

Das Amtsgericht Erlangen hat Ansprüche des Klägers verneint. Zur Begründung führte es aus, dass die Zahnverletzung des Klägers auf einem allgemeinen Lebensrisiko beruhe. Durch die Teilnahme am Spiel habe der Kläger sich bewusst dem Risiko ausgesetzt, dass nicht jeder Ball gefangen werde und es zu einem Treffer durch den Ball kommen kann. Diese Gefahr habe sich vorliegend realisiert.

Das Gericht konnte sich durch die Aussagen der mitreisenden Freunde nicht davon überzeugen, dass der Kläger eindeutig und erkennbar erklärt hatte, nicht mehr an dem Spiel teilzunehmen. Der Umstand, dass der Kläger am Beckenrand weiterhin Bälle aufnahm und zurückwarf, spreche vielmehr dagegen. Mit dem Verbleib im Wasser bei fortgesetztem Ballspiel habe der Kläger die mit dem Spiel verbundenen Risiken akzeptiert. Die Eigengefährdung hätte er nur durch Verlassen des Pools entgehen können. Eine andere Beurteilung hätte sich dann ergeben, wenn der Beklagte den Ball absichtlich auf dem Kopf des Klägers geworfen hätte. Dies aber konnte das Amtsgericht nicht feststellen.

Landgericht: Verletzung ein typisches Risiko des Spiels

Gegen das klageabweisende Urteil hatte der Kläger zunächst Berufung zum Landgericht Nürnberg-Fürth eingelegt. Das Berufungs­gericht bestätigte die Bewertung des Erstgerichts. Der Kläger habe sich nicht unmiss­ver­ständlich aus dem Spielgeschehen zurückgezogen. Daher habe sich für diesen in der Verletzung ein typisches Risiko des Spiels verwirklicht. Weiterhin habe das Amtsgericht ebenfalls zu Recht festgestellt, dass der Kläger das Risiko einer Verletzung durch sein eigenes Verhalten in erheblichem Maß erhöht habe, indem er mit einer Bierdose in der Hand im Pool stand. Eine angemessene Reaktion auf einen Sturz oder ein Ausrutschen sei so nur sehr eingeschränkt möglich gewesen.

Auf den Hinweis des Landgerichts zur Erfolgs­lo­sigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts Erlangen ist damit rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (pm/pt)

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