21.11.2024
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Dokument-Nr. 4645

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Amtsgericht München Urteil13.06.2007

Das Spielen auf einer Freischach­anlage geschieht grundsätzlich auf eigenes RisikoReise­ver­an­stalter kann nicht für allgemeines Lebensrisiko zur Verantwortung gezogen werden

Wer sich im Urlaub beim Spielen auf einer Freischach­anlage verletzt, kann dafür nicht den Reise­ver­an­stalter haftbar machen, wenn dieser keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt hat und sich der Unfall als Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos darstellt. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Ein neunjähriger Junge fuhr in der Zeit vom 24.07. bis 07.08.2006 mit seinen Eltern nach Hurghada, einem der größten ägyptischen Feriengebiete, direkt am roten Meer. Am letzten Urlaubstag verletzte er sich beim Spielen auf der hoteleigenen Freischach­anlage am linken Mittelfinger, als er mit einer der ca. 12 bis 15 kg schweren Figuren umfiel.

Er verklagte, vertreten durch seine Eltern den Reise­ver­an­stalter, bei dem die Reise gebucht worden war. Schließlich habe dieser seine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt. Er verlangte mindestens 2000 Euro Schmerzensgeld und 190 Euro Schadensersatz. Der Reise­ver­an­stalter weigerte sich zu zahlen, denn ihn treffe kein Verschulden.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Reise­ver­an­stalter Recht:

Der bedauerliche Unfall des Klägers sei das Resultat der Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, nicht das einer Verletzung einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht des Reise­ver­an­stalters. Wolle man die vom Kläger für angemessen erachteten Sicher­heits­maßstäbe anlegen, könne der Reise­ver­an­stalter seiner Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nur genügen, wenn er seine Gäste in Gummizellen unterbrächte, denn auch Möbel und harte Wände können gefährlich sein, wenn man dagegen stolpere.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 06.08.2007

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