Dokument-Nr. 4645
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Amtsgericht München Urteil13.06.2007
Das Spielen auf einer Freischachanlage geschieht grundsätzlich auf eigenes RisikoReiseveranstalter kann nicht für allgemeines Lebensrisiko zur Verantwortung gezogen werden
Wer sich im Urlaub beim Spielen auf einer Freischachanlage verletzt, kann dafür nicht den Reiseveranstalter haftbar machen, wenn dieser keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und sich der Unfall als Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos darstellt. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.
Ein neunjähriger Junge fuhr in der Zeit vom 24.07. bis 07.08.2006 mit seinen Eltern nach Hurghada, einem der größten ägyptischen Feriengebiete, direkt am roten Meer. Am letzten Urlaubstag verletzte er sich beim Spielen auf der hoteleigenen Freischachanlage am linken Mittelfinger, als er mit einer der ca. 12 bis 15 kg schweren Figuren umfiel.
Er verklagte, vertreten durch seine Eltern den Reiseveranstalter, bei dem die Reise gebucht worden war. Schließlich habe dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er verlangte mindestens 2000 Euro Schmerzensgeld und 190 Euro Schadensersatz. Der Reiseveranstalter weigerte sich zu zahlen, denn ihn treffe kein Verschulden.
Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Reiseveranstalter Recht:
Der bedauerliche Unfall des Klägers sei das Resultat der Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, nicht das einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters. Wolle man die vom Kläger für angemessen erachteten Sicherheitsmaßstäbe anlegen, könne der Reiseveranstalter seiner Verkehrssicherungspflicht nur genügen, wenn er seine Gäste in Gummizellen unterbrächte, denn auch Möbel und harte Wände können gefährlich sein, wenn man dagegen stolpere.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 06.08.2007
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