21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.
ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil08.03.2012

Veröf­fent­lichung von Auszügen aus Hitlers "Mein Kampf" bleibt weiter verbotenBroschüre mit Origi­na­l­auszügen aus "Mein Kampf" kommt nicht an die Kioske

Einer britischen Verlags­ge­sell­schaft bleibt es verboten, in Deutschland Auszüge aus dem Buch "Mein Kampf" von Adolf Hitler zu publizieren. Dies entschied das Landgericht München I und bestätigte damit eine auf Antrag des Freistaates Bayern erlassene einstweilige Verfügung.

Im zugrunde liegenden Streitfall plante eine britische Verlags­ge­sell­schaft Auszüge aus dem Buch "Mein Kampf" von Adolf Hitler in Deutschland zu publizieren. Mit einem Verfü­gungs­antrag hatte der Freistaat Bayern als Inhaber der Urheberrechte Hitlers auf eine Ankündigung des Verlages reagiert, eine Broschüre mit Origi­na­l­auszügen aus "Mein Kampf" von Adolf Hitler an die Kioske zu bringen.

Britischer Verlag hält Textübernahmen durch urheber­recht­liches Zitatrecht für gerechtfertigt

Der britische Verlag hatte den gegen die Verbots­ver­fügung eingelegten Widerspruch damit begründet, dass „Mein Kampf“ trotz aller Versuche des Freistaats, dies zu verhindern, in vielen Ländern der Welt legal erhältlich sei. Die geplante Publikation mit dem Titel "Das unlesbare Buch" sei ein wissen­schaft­liches Werk, in dem als Beleg für Hitlers propa­gan­dis­tische Gedankenführung und die erhebliche Wider­sprüch­lichkeit und Verworrenheit des Originaltextes gerade einmal 1 % des Originalwerks exemplarisch zitiert würde. Die Textübernahmen seien daher durch das urheber­rechtliche Zitatrecht gerechtfertigt.

Broschüren mit Auszügen aus "Mein Kampf" nicht durch Zitatprivileg gedeckt

Das Landgericht München I sah die beabsichtigte Veröf­fent­lichung der streit­ge­gen­ständ­lichen Broschüren mit Auszügen aus "Mein Kampf" hingegen nicht durch das Zitatprivileg gedeckt. Nach Auffassung des Gerichts überschreitet die vorliegende Broschüre diese Grenze des Zitatrechts. Bei einer Gesamt­be­trachtung stellt sie vielmehr nach Aufmachung, Inhalt und Markto­ri­en­tierung einen Abdruck von Origi­na­l­auszügen des Werks „Mein Kampf“ mit fachkundigen Anmerkungen dar. Diese dienen nur der ergänzenden Erläuterung des Originaltextes, der vorrangig für sich selbst sprechen soll.

Originaltext aus "Mein Kampf" unabhängig von Erläuterungen lesbar

Bereits aufgrund der bewusst gewählten formalen Gestaltung ist ein sehr enger Bezug zwischen Zitat und Text nicht gewährleistet. Der Leser kann den Originaltext aus "Mein Kampf" völlig unabhängig von den Erläuterungen aufnehmen. Dies lässt auch eine innere Verwobenheit beider Textpassagen vermissen.

Kürzen und mit Anmerkungen versehen eines Werks führt nicht zu eigenem Nutzungsrecht

Das Gericht stellte in seinem Urteil deutlich klar, dass ein Werk zu kürzen und mit Anmerkungen und Erläu­te­rungs­texten zu versehen, kein eigenes Nutzungsrecht an dem gekürzt verviel­fäl­tigten und verbreiteten Originalwerk gebe. Auch der Argumentation des Verlags, der Freistaat habe in ähnlichen Fällen einen Abdruck des Werkes "Mein Kampf" nicht unterbunden, also inzident gestattet und müsse nun auch die Beklagte demgemäß behandeln, folgte das Gericht nicht. Ein zum Beleg von der Beklagten vorgelegtes Werk eines anderen Autors unterscheide sich grundlegend von der Broschüre der Beklagten.

Quelle: Landgericht München I/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13156

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI