Dokument-Nr. 13156
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Landgericht München I Urteil08.03.2012
Veröffentlichung von Auszügen aus Hitlers "Mein Kampf" bleibt weiter verbotenBroschüre mit Originalauszügen aus "Mein Kampf" kommt nicht an die Kioske
Einer britischen Verlagsgesellschaft bleibt es verboten, in Deutschland Auszüge aus dem Buch "Mein Kampf" von Adolf Hitler zu publizieren. Dies entschied das Landgericht München I und bestätigte damit eine auf Antrag des Freistaates Bayern erlassene einstweilige Verfügung.
Im zugrunde liegenden Streitfall plante eine britische Verlagsgesellschaft Auszüge aus dem Buch "Mein Kampf" von Adolf Hitler in Deutschland zu publizieren. Mit einem Verfügungsantrag hatte der Freistaat Bayern als Inhaber der Urheberrechte Hitlers auf eine Ankündigung des Verlages reagiert, eine Broschüre mit Originalauszügen aus "Mein Kampf" von Adolf Hitler an die Kioske zu bringen.
Britischer Verlag hält Textübernahmen durch urheberrechtliches Zitatrecht für gerechtfertigt
Der britische Verlag hatte den gegen die Verbotsverfügung eingelegten Widerspruch damit begründet, dass „Mein Kampf“ trotz aller Versuche des Freistaats, dies zu verhindern, in vielen Ländern der Welt legal erhältlich sei. Die geplante Publikation mit dem Titel "Das unlesbare Buch" sei ein wissenschaftliches Werk, in dem als Beleg für Hitlers propagandistische Gedankenführung und die erhebliche Widersprüchlichkeit und Verworrenheit des Originaltextes gerade einmal 1 % des Originalwerks exemplarisch zitiert würde. Die Textübernahmen seien daher durch das urheberrechtliche Zitatrecht gerechtfertigt.
Broschüren mit Auszügen aus "Mein Kampf" nicht durch Zitatprivileg gedeckt
Das Landgericht München I sah die beabsichtigte Veröffentlichung der streitgegenständlichen Broschüren mit Auszügen aus "Mein Kampf" hingegen nicht durch das Zitatprivileg gedeckt. Nach Auffassung des Gerichts überschreitet die vorliegende Broschüre diese Grenze des Zitatrechts. Bei einer Gesamtbetrachtung stellt sie vielmehr nach Aufmachung, Inhalt und Marktorientierung einen Abdruck von Originalauszügen des Werks „Mein Kampf“ mit fachkundigen Anmerkungen dar. Diese dienen nur der ergänzenden Erläuterung des Originaltextes, der vorrangig für sich selbst sprechen soll.
Originaltext aus "Mein Kampf" unabhängig von Erläuterungen lesbar
Bereits aufgrund der bewusst gewählten formalen Gestaltung ist ein sehr enger Bezug zwischen Zitat und Text nicht gewährleistet. Der Leser kann den Originaltext aus "Mein Kampf" völlig unabhängig von den Erläuterungen aufnehmen. Dies lässt auch eine innere Verwobenheit beider Textpassagen vermissen.
Kürzen und mit Anmerkungen versehen eines Werks führt nicht zu eigenem Nutzungsrecht
Das Gericht stellte in seinem Urteil deutlich klar, dass ein Werk zu kürzen und mit Anmerkungen und Erläuterungstexten zu versehen, kein eigenes Nutzungsrecht an dem gekürzt vervielfältigten und verbreiteten Originalwerk gebe. Auch der Argumentation des Verlags, der Freistaat habe in ähnlichen Fällen einen Abdruck des Werkes "Mein Kampf" nicht unterbunden, also inzident gestattet und müsse nun auch die Beklagte demgemäß behandeln, folgte das Gericht nicht. Ein zum Beleg von der Beklagten vorgelegtes Werk eines anderen Autors unterscheide sich grundlegend von der Broschüre der Beklagten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2012
Quelle: Landgericht München I/ra-online
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