Dokument-Nr. 24890
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- Veröffentlichung von Auszügen aus Hitlers "Mein Kampf" bleibt weiter verbotenLandgericht München I, Urteil08.03.2012, 7 O 1533/12
- Fristlose Kündigung nach Hitlergruß gerechtfertigtArbeitsgericht Hamburg, Urteil20.10.2016, 12 Ca 348/15
- Nationalsozialistische Äußerung am Arbeitsplatz: "Jawohl, mein Führer" rechtfertigt keine KündigungLandesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil20.01.2011, 11 Sa 353/10
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil25.09.2017
Kündigung eines Ordnungsamt-Mitarbeiters wegen Lesens einer Originalausgabe von "Mein Kampf" rechtswirksamSchwerwiegendes Verhalten muss nicht zuvor abgemahnt werden
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters des Bezirksamts Reinickendorf für rechtswirksam gehalten, der während der Arbeitszeit im Pausenraum des Dienstgebäudes die Originalausgabe von "Adolf Hitler, Mein Kampf" mit einem eingeprägten Hakenkreuz gelesen hatte.
Der Mitarbeiter trete in Uniform als Repräsentant des Landes Berlin auf und sei in besonderer Weise verpflichtet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Er habe mit dem öffentlichen Zeigen des Hakenkreuzes, einem verfassungswidrigen Symbol, in besonderer Weise gegen diese Verpflichtung verstoßen. Das beklagte Land müsse dieses schwerwiegende Verhalten nicht abmahnen, sondern könne es zum Anlass für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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