Dokument-Nr. 23372
Permalink https://urteile.news/
- FG Rheinland-Pfalz: Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Angehörige nur bei vollständigen Angaben steuerlich berücksichtigungsfähigFinanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil30.08.2010, 5 K 1505/09
- Propagandalied der Hitlerjugend im Unterricht: Lehrer zu Recht vorläufig entlassenNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss24.10.2008, 5 ME 351/08
Arbeitsgericht Hamburg Urteil20.10.2016
Fristlose Kündigung nach Hitlergruß gerechtfertigtNationalsozialistisches Kennzeichen muss in Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden
Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der dem Betriebsratsvorsitzenden mit einem Hitlergruß gegenübertritt, fristlos gekündigt werden darf. Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Armes stellt aus Sicht des Gerichts einen wichtigen Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB dar.
In zugrunde liegenden Verfahren stritten der Kläger und die Arbeitgeberin über eine fristlose Kündigung. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 2009 als Transportfahrer tätig. Dabei ist die Beklagte im Bereich der Patiententransporte tätig.
Arbeitgeberin kündigt Arbeitnehmer fristlos nach ausgesprochenem Hitlergruß
Ende des Jahres 2015 fand eine Betriebsversammlung statt. Hierbei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Betriebsratsvorsitzenden der Beklagten. Kurze Zeit später traf der Kläger auf den Betriebsratsvorsitzenden und hob seinen ausgestreckten Arm zum Hitlergruß. Gleichzeitig sagte er: "Du bist ein heil, du Nazi!"
Nachdem der Betriebsrat der Kündigung der Arbeitgeberin zugestimmt hatte, kündigte diese das Arbeitsverhältnis außerordentlich.
Hitlergruß stellt wichtigen Kündigungsgrund dar
Das Arbeitsgericht Hamburg entschied, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendete. Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Armes stellt aus Sicht des Gerichts einen wichtigen Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB dar. Diese Geste stellt ein nationalsozialistisches Kennzeichen dar, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden muss. Dies gelte umso mehr, wenn man noch die Aussage hinzuziehe "Du bist ein heil, du Nazi". Hierdurch werde der Adressat grob beleidigt.
Frage der Abstammung beinhaltet keine Antwort auf Frage der inneren Haltung
Soweit der Kläger einwandte, dass eine solche Handlung für ihn "nur" als beleidigend und nicht rechtsradikal zu werten sei, da er türkischer Abstimmung ist, und deshalb kein deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut aufweisen könne, vermochte das Gericht dieser Ansicht nicht zu folgen. Die Frage der Abstammung beinhalte keine Antwort auf die Frage der inneren Haltung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2016
Quelle: Arbeitsgericht Hamburg/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23372
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.