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Arbeitsgericht Hamburg Urteil20.10.2016

Fristlose Kündigung nach Hitlergruß gerechtfertigtNational­sozialistisches Kennzeichen muss in Arbeits­ver­hältnis nicht hingenommen werden

Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der dem Betriebsrats­vorsitzenden mit einem Hitlergruß gegenübertritt, fristlos gekündigt werden darf. Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Armes stellt aus Sicht des Gerichts einen wichtigen Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB dar.

In zugrunde liegenden Verfahren stritten der Kläger und die Arbeitgeberin über eine fristlose Kündigung. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 2009 als Transportfahrer tätig. Dabei ist die Beklagte im Bereich der Patien­ten­transporte tätig.

Arbeitgeberin kündigt Arbeitnehmer fristlos nach ausgesprochenem Hitlergruß

Ende des Jahres 2015 fand eine Betrie­bs­ver­sammlung statt. Hierbei kam es zu einer Ausein­an­der­setzung zwischen dem Kläger und dem Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden der Beklagten. Kurze Zeit später traf der Kläger auf den Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden und hob seinen ausgestreckten Arm zum Hitlergruß. Gleichzeitig sagte er: "Du bist ein heil, du Nazi!"

Nachdem der Betriebsrat der Kündigung der Arbeitgeberin zugestimmt hatte, kündigte diese das Arbeits­ver­hältnis außerordentlich.

Hitlergruß stellt wichtigen Kündigungsgrund dar

Das Arbeitsgericht Hamburg entschied, dass die außer­or­dentliche Kündigung der Beklagten das Arbeits­ver­hältnis mit sofortiger Wirkung beendete. Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Armes stellt aus Sicht des Gerichts einen wichtigen Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB dar. Diese Geste stellt ein natio­nal­so­zi­a­lis­tisches Kennzeichen dar, das in einem Arbeits­ver­hältnis nicht hingenommen werden muss. Dies gelte umso mehr, wenn man noch die Aussage hinzuziehe "Du bist ein heil, du Nazi". Hierdurch werde der Adressat grob beleidigt.

Frage der Abstammung beinhaltet keine Antwort auf Frage der inneren Haltung

Soweit der Kläger einwandte, dass eine solche Handlung für ihn "nur" als beleidigend und nicht rechtsradikal zu werten sei, da er türkischer Abstimmung ist, und deshalb kein deutsch-natio­nal­so­zi­a­lis­tisches Gedankengut aufweisen könne, vermochte das Gericht dieser Ansicht nicht zu folgen. Die Frage der Abstammung beinhalte keine Antwort auf die Frage der inneren Haltung.

Quelle: Arbeitsgericht Hamburg/ra-online

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