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Dokument-Nr. 11029

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Landgericht München I Urteil03.08.2006

Sportstudio: Bei Krankheit muss kein Mitglieds­beitrag gezahlt werdenZur Zahlungspflicht des Nutzers bei krank­heits­be­dingter Hinderung an der Inanspruchnahme der Studi­o­leis­tungen

Ein Fitnessstudio-Mitglied, das erkrankt, muss die Sportstudio-Beiträge nicht mehr weiterzahlen, wenn es aufgrund der Krankheit keinen Sport mehr treiben darf. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall sahen die Geschäfts­be­din­gungen eines Sportstudios vor, dass Mitglieder auch bei Krankheit die Beiträge zu zahlen hatten. Der Betreiber argumentierte, dass er Räume und Personal zur Verfügung stelle und verklagte ein Mitglied, das krank­heits­bedingt trainings­unfähig war auf Weiterzahlung der Monatsbeiträge bis zum Vertragsende, obwohl ein Arzt die Trainings­un­fä­higkeit bescheinigt hatte.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht München I wies die Klage des Sport­s­tu­dio­be­treibers ab. Es führte in seiner Entscheidung zunächst aus, dass es sich bei dem Vertrags­ver­hältnis um einen Vertrag handele, der miet- und dienst­rechtliche Bestandteile enthalte. Es stellte weiter fest, dass keine typisch mietrechtliche Situation im Sinne von 537 BGB gegeben sei. Die "Mietsache", nämlich Räumlichkeiten, Einrichtungen, Geräte usw. im Fitnesscenter würden nicht dem Kunden dauerhaft und zum alleinigen Gebrauch unter Ausschluss weiterer Verwer­tungs­mög­lich­keiten überlassen, sondern nur zeitweise neben anderen Kunden und nach entsprechender Terminabsprache. Das bedeute, dass die Mietsache auch von anderen gegen Entgelt benutzt werden könne.

Keine Weiter­zah­lungs­pflicht bei Krankheit

Ähnliches gelte für die dienst­recht­lichen Elemente. Die Betreuung durch das jeweilige Personal finde ebenfalls nur während des jeweiligen Kurstermins statt. Der vorliegende Sachverhalt sei mit dem Sachverhalt vergleichbar, über den der Bundes­ge­richtshof 1996 entschieden habe (vgl. BGH, Urteil v. 23.10.1996 - XII ZR 55/95 - = BGH, NJW 1997, 193). Das Landgericht München I führte weiter aus, dass es den Grundsätzen der BGH-Entscheidung folge. Soweit ein Kunde, dem jede sportliche Betätigung verwehrt sei, trotz seiner Krankheit eine Weiter­zah­lungs­pflicht habe, stelle dies eine unangemessen Benachteilung für den Kunden dar. Nach den Grundsätzen des Bundes­ge­richtshofs bestehe in einem derartigen Fall keine Zahlungspflicht des Kunden, stellte das Landgericht München I fest.

Quelle: ra-online, Landgericht München I (vt/pt)

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