Dokument-Nr. 11029
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- MDR 2007, 260Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 260
- Fitnessstudio: Mitglied braucht bei Bandscheibenvorfall keine Mitgliedsbeiträge bezahlenAmtsgericht Rastatt, Urteil25.04.2002, 1 C 398/01
- Fitnessstudio muss Intimsphäre wahren - Mitglieder brauchen keine Details über Krankheiten offenbaren, um kündigen zu könnenAmtsgericht Dieburg, Urteil09.02.2011, 211 C 44/09
Landgericht München I Urteil03.08.2006
Sportstudio: Bei Krankheit muss kein Mitgliedsbeitrag gezahlt werdenZur Zahlungspflicht des Nutzers bei krankheitsbedingter Hinderung an der Inanspruchnahme der Studioleistungen
Ein Fitnessstudio-Mitglied, das erkrankt, muss die Sportstudio-Beiträge nicht mehr weiterzahlen, wenn es aufgrund der Krankheit keinen Sport mehr treiben darf. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall sahen die Geschäftsbedingungen eines Sportstudios vor, dass Mitglieder auch bei Krankheit die Beiträge zu zahlen hatten. Der Betreiber argumentierte, dass er Räume und Personal zur Verfügung stelle und verklagte ein Mitglied, das krankheitsbedingt trainingsunfähig war auf Weiterzahlung der Monatsbeiträge bis zum Vertragsende, obwohl ein Arzt die Trainingsunfähigkeit bescheinigt hatte.
Landgericht weist Klage ab
Das Landgericht München I wies die Klage des Sportstudiobetreibers ab. Es führte in seiner Entscheidung zunächst aus, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis um einen Vertrag handele, der miet- und dienstrechtliche Bestandteile enthalte. Es stellte weiter fest, dass keine typisch mietrechtliche Situation im Sinne von 537 BGB gegeben sei. Die "Mietsache", nämlich Räumlichkeiten, Einrichtungen, Geräte usw. im Fitnesscenter würden nicht dem Kunden dauerhaft und zum alleinigen Gebrauch unter Ausschluss weiterer Verwertungsmöglichkeiten überlassen, sondern nur zeitweise neben anderen Kunden und nach entsprechender Terminabsprache. Das bedeute, dass die Mietsache auch von anderen gegen Entgelt benutzt werden könne.
Keine Weiterzahlungspflicht bei Krankheit
Ähnliches gelte für die dienstrechtlichen Elemente. Die Betreuung durch das jeweilige Personal finde ebenfalls nur während des jeweiligen Kurstermins statt. Der vorliegende Sachverhalt sei mit dem Sachverhalt vergleichbar, über den der Bundesgerichtshof 1996 entschieden habe (vgl. BGH, Urteil v. 23.10.1996 - XII ZR 55/95 - = BGH, NJW 1997, 193). Das Landgericht München I führte weiter aus, dass es den Grundsätzen der BGH-Entscheidung folge. Soweit ein Kunde, dem jede sportliche Betätigung verwehrt sei, trotz seiner Krankheit eine Weiterzahlungspflicht habe, stelle dies eine unangemessen Benachteilung für den Kunden dar. Nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs bestehe in einem derartigen Fall keine Zahlungspflicht des Kunden, stellte das Landgericht München I fest.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2011
Quelle: ra-online, Landgericht München I (vt/pt)
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