21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 10958

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Urteil25.04.2002Amtsgericht Rastatt1 C 398/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2002, 1280Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2002, Seite: 1280
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Amtsgericht Rastatt Urteil25.04.2002

Fitnessstudio: Mitglied braucht bei Bandschei­ben­vorfall keine Mitglieds­beiträge bezahlenMögliche Kranken­gym­nastik-Übungen an Fitnessgeräten rechtfertigen nicht Fortsetzung der Mitgliedschaft

Die Zahlungs­ver­pflichtung des Kunden eines Fitnessstudios besteht nicht während einer Erkrankung, die ihn daran hindert, wesentliche Leistungen des Studios in Anspruch zu nehmen. Bei einer dauerhaften Gesund­heits­be­ein­träch­tigung kann der Kunde fristlos kündigen, bei einer vorübergehenden Verhinderung kann das Fitnessstudio nach den Allgemeinen Geschäfts­be­dingung (AGB) zur Aussetzung des Vertrages verpflichtet sein. Die entschied das Amtsgericht Rastatt.

Das Gericht führte aus, dass es dahinstehen könne, ob es sich in zugrunde liegendem Fall bei den gesundheitliche Beein­träch­ti­gungen des von dem Studio Beklagten um eine "vorübergehende Verhinderung" im Sinne der verwendeten AGB handele, oder um eine dauerhafte Beein­träch­tigung. In beiden Fällen sei der Beklagte von seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen befreit. Er habe den Fitness-Vertrag als gesunder Mensch abgeschlossen. Die Erkrankung stelle für ihn eine völlig neue Situation dar. Er könne aus gesund­heit­lichen Gründen jedenfalls die für ihn wichtigsten Leistungen des Fitnessstudios nicht mehr in Anspruch nehmen.

Vertragsschluss erfolgt im Hinblick auf Nutzung sämtlicher Trainings­mög­lich­keiten

Die Parteien schlossen den Fitness-Vertrag zu einem Zeitpunkt ab, als der Beklagte noch gesund gewesen sei. Bei einem Fitness-Vertrag mit einem Gesunden gehen die Vertrags­parteien davon aus, dass dem Kunden sämtliche Trainings­mög­lich­keiten grundsätzlich offen stehen. Hierzu gehörten insbesondere die angebotenen Formen des Krafttrainings. Wenn diese - für jedes Fitnessstudio essentiellen - Trainings­mög­lich­keiten für den Kunden aus gesund­heit­lichen Gründen entfallen, verliere der Fitness-Vertrag für den Kunden in der Regel jegliche Bedeutung.

Klage gegen erkranktes Mitglied ist unzulässige Rechtsausübung

Der Umstand, dass ein Kunde nach einem Bandschei­ben­vorfall möglicherweise noch bestimmte kranken­gym­nastik-ähnliche Übungen im Studio (beispielsweise zur Stärkung der Rücken­mus­kulatur) durchführen könne, ändere daran nichts. Ein gesunder Mensch schließe einen Fitness-Vertrag normalerweise nicht ab, um im Fall der Erkrankung gänzlich andere, auf ganz geringe Möglichkeiten reduzierte, Trainings­mög­lich­keiten wahrzunehmen. Die Studio-Betreiberin hätte zumindest einer Aufhebung der Zahlungs­ver­pflichtung für die entsprechenden Monate zustimmen müssen. Dazu sei sie nach ihren eigenen AGB verpflichtet. Dass dennoch Zahlung verlangt werde, begegne dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Rastatt (vt/we)

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