21.11.2024
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Amtsgericht Freiburg Urteil20.05.2009

Fitnessstudio: Kündigungsrecht der Mitglieder bei psychischer ErkrankungWer aufgrund psychischer Erkrankung räumliche Enge des Fitnessstudios nicht erträgt, kann fristlos kündigen

Mitglieder eines Fitnessstudios können im Fall einer psychischen Erkrankung, die sie dauerhaft daran hindert, sich in die räumliche Enge eines Fitnessstudios zu begeben, den Mitglieds­vertrag kündigen und brauchen nicht weiter Mitglieds­beiträge bezahlen. Dies entschied das Amtsgericht Freiburg im Breisgau.

Die Beklagte, die von der Sportstudio-Betreiberin auf Bezahlung der Mitglieds­beträge verurteilt worden war, war dauerhaft daran gehindert, die von der Klägerin angebotenen Leistungen entgegen zu nehmen. Dies stelle einen wichtigen Grund für die Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen habe die Beklagte den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen können.

Abwarten der Vertrags­laufzeit ist unzumutbar, wenn keinerlei Leistungen des Studios mehr genutzt werden können

Im Hinblick darauf, dass die Beklagte aufgrund ihrer Erkrankung überhaupt keine Leistungen der Klägerin mehr in Anspruch habe nehmen können - weder im Rahmen von Trainings­ein­heiten noch durch Nutzung des Wellness­be­reichs - sei ihr das Abwarten bis zum regulären Vertragsende nicht zuzumuten gewesen.

Kündi­gungs­er­klärung ist auch ohne Angabe eines Kündi­gungs­grundes wirksam

Die Richter wiesen darauf hin, dass eine wirksame Kündi­gungs­er­klärung keine Angabe irgendeines Kündi­gungs­grundes erfordere. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin ein Attest über ihre Erkrankung vorzulegen. Die Verpflichtung zur nähereren Darlegung des Kündi­gungs­grundes bestehe erst im Rahmen der Substan­ti­ie­rungs­pflicht in einem gerichtlichen Verfahren. Auch dann genügte eine laienhafte Darstellung des Sachverhalts. Medizinisch fundierte Ausführungen zu der Erkrankung müsse der Betroffene nicht machen.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Freiburg (vt/we)

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