Amtsgericht Freiburg Urteil20.05.2009
Fitnessstudio: Kündigungsrecht der Mitglieder bei psychischer ErkrankungWer aufgrund psychischer Erkrankung räumliche Enge des Fitnessstudios nicht erträgt, kann fristlos kündigen
Mitglieder eines Fitnessstudios können im Fall einer psychischen Erkrankung, die sie dauerhaft daran hindert, sich in die räumliche Enge eines Fitnessstudios zu begeben, den Mitgliedsvertrag kündigen und brauchen nicht weiter Mitgliedsbeiträge bezahlen. Dies entschied das Amtsgericht Freiburg im Breisgau.
Die Beklagte, die von der Sportstudio-Betreiberin auf Bezahlung der Mitgliedsbeträge verurteilt worden war, war dauerhaft daran gehindert, die von der Klägerin angebotenen Leistungen entgegen zu nehmen. Dies stelle einen wichtigen Grund für die Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen habe die Beklagte den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen können.
Abwarten der Vertragslaufzeit ist unzumutbar, wenn keinerlei Leistungen des Studios mehr genutzt werden können
Im Hinblick darauf, dass die Beklagte aufgrund ihrer Erkrankung überhaupt keine Leistungen der Klägerin mehr in Anspruch habe nehmen können - weder im Rahmen von Trainingseinheiten noch durch Nutzung des Wellnessbereichs - sei ihr das Abwarten bis zum regulären Vertragsende nicht zuzumuten gewesen.
Kündigungserklärung ist auch ohne Angabe eines Kündigungsgrundes wirksam
Die Richter wiesen darauf hin, dass eine wirksame Kündigungserklärung keine Angabe irgendeines Kündigungsgrundes erfordere. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin ein Attest über ihre Erkrankung vorzulegen. Die Verpflichtung zur nähereren Darlegung des Kündigungsgrundes bestehe erst im Rahmen der Substantiierungspflicht in einem gerichtlichen Verfahren. Auch dann genügte eine laienhafte Darstellung des Sachverhalts. Medizinisch fundierte Ausführungen zu der Erkrankung müsse der Betroffene nicht machen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Freiburg (vt/we)