18.10.2024
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Dokument-Nr. 9178

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Amtsgericht München Urteil04.06.2009

AG München: Fristlose Kündigung eines Fitnessstudio-Vetrages bei verweigerter Annahme monatlicher Barzahlung zulässigVerpflichtung zur bargeldlosen Zahlung nicht Teil der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen

Die Weigerung, Mitglieds­beiträge für ein Fitnessstudio in bar entge­gen­zu­nehmen, obwohl im Vertrag Barzahlung nicht ausgeschlossen wurde, berechtigt den Kunden des Fitnessstudios zur fristlosen Kündigung. Dies entschied das Amtsgericht München.

Die spätere Beklagte schloss im April 2007 mit einem Fitnessstudio einen Mitglieds­vertrag. Die Laufzeit sollte 24 Monate betragen. Als monatlicher Mitglieds­beitrag waren 59,99 Euro vereinbart, dazu kamen 4,99 Euro für Getränke. Außerdem sollte die Kundin noch eine halbjährliche Betreu­ungs­pau­schale in Höhe von 29,99 Euro bezahlen.

Barzahlung in Geschäfts­be­din­gungen nicht ausgeschlossen

Zum Zeitpunkt des Vertrags­ab­schlusses hatte die Kundin keine Bankverbindung, was dem Betreiber des Fitnessstudios auch bekannt war. Weder im Vertrag noch in den allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen befanden sich Regelungen, die eine Barzahlung ausschließen.

Fitnessstudio fordert Bekanntgabe gültiger Bankverbindung

Die Monatsbeiträge bis einschließlich Mai 2007 bezahlte die Kundin in bar. Kurz danach sandte der Betreiber des Fitnessstudios ihr ein Schreiben, in dem er sie aufforderte, eine Bankverbindung bekanntzugeben oder 3 Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen. Bei einem Training Ende Mai sprach eine Mitarbeiterin des Fitnessstudios die Kundin noch einmal an und forderte mit einem gewissen Nachdruck erneut eine Bankverbindung oder die Vorauszahlung der Beiträge für drei Monate.

Kundin sieht Vertrag als beendet an

Die Kundin verließ darauf hin das Studio. Sie sah damit den Vertrag als beendet an. Der Betreiber des Fitnessstudios jedoch wollte noch alle Beiträge bis zum Ende der Laufzeit, insgesamt noch 1584,- Euro. Nachdem die Kundin nicht bezahlte, wandte er sich an das Amtsgericht München.

Wesentliche Änderung des Vertrages

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Die Kundin habe den Vertrag fristlos kündigen können, da ihr die monatliche Barzahlung der Beiträge verweigert worden war. Dies stelle eine wesentliche Änderung des Vertrages dar.

Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen enthielten keine Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung

Die Beklagte habe bei Vertragsschluss und in späteren Gesprächen unstreitig offen gelegt, dass sie sich zwar um eine Bankverbindung bemühe, derzeit aber kein Konto habe. Damit sei für den Kläger erkennbar ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages die Möglichkeit der Barzahlung der Beiträge gewesen. Im Vertrag oder in den allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sei auch keine Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung vereinbart worden, schon überhaupt nicht finde sich die Verpflichtung drei Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen. Diese Vertrags­be­din­gungen seien auch nicht geändert worden. Zwar habe die Mitarbeiterin des Fitnessstudios die Beklagte angesprochen und eine Bankverbindung oder eine dreimonatige Vorauszahlung gewünscht. Die Beklagte habe sich darauf aber nicht eingelassen.

Kündigungsrecht durch nicht mehr erfolgte Inanspruchnahme der Studi­o­leis­tungen stillschweigend ausgeübt

Die unberechtigte Voraus­zah­lungs­for­derung berechtige die Beklagte zur fristlosen Kündigung. Der Kläger habe an seinem Vertrag nicht mehr festhalten wollen, deshalb könne sich auch die Beklagte davon lösen. Durch das Verlassen des Studios und die unstreitig nicht mehr erfolgte Inanspruchnahme der Studi­o­leis­tungen habe sie das Kündigungsrecht stillschweigend ausgeübt. Eine Schriftform für die fristlose Kündigung sei nicht vereinbart gewesen.

Quelle: ra-online, AG München

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