18.10.2024
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Amtsgericht München Urteil17.12.2008

Fitness­stu­dio­vertrag kann bei berufsbedingtem Umzug in eine andere Stadt vorzeitig gekündigt werdenFesthalten an Vertrag aufgrund unmöglicher Nutzung des Fitnessangebots nicht zumutbar

Der Umzug in eine andere Stadt aufgrund eines berufsbedingten Stellenwechsels des Ehemanns berechtigt die Kundin eines Fitnessstudios zur fristlosen Kündigung. Dies entschied das Amtsgericht München.

Die spätere Beklagte schloss im Januar 2006 einen Fitnessvertrag mit einem Fitnessstudio. Als Laufzeit wurden 24 Monate vereinbart. Im Juni 2006 kündigte sie den Vertrag zum Ende August, weil sie infolge eines berufsbedingten Stellenwechsels ihres Ehemanns von München nach Wien verzog. Der Betreiber des Fitnessstudios akzeptierte die Kündigung nicht und verlangte die Gebühren bis Januar 2008. Bei einem Fitnessvertrag handele es sich um einen Mietvertrag. Das Risiko eines Umzuges falle alleine in die Sphäre der Beklagten.

Er erhob Klage zum AG München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab.

Dauer­schuld­ver­hältnis kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden

Bei einem Fitnessvertrag handele es sich um ein Dauer­schuld­ver­hältnis. Darüber hinaus sei er ein sogenannter gemischt typischer Vertrag, d.h. er beinhalte Elemente des Miet-, aber auch des Dienst­ver­trags­rechts. Deshalb finde § 314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung. Danach können Dauer­schuld­ver­hältnisse gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Ein solcher Grund sei gegeben, wenn unter Berück­sich­tigung der beiderseitigen Interessenlage die Fortsetzung des Vertrages für eine Seite unzumutbar sei. Dabei blieben Umstände unberück­sichtigt, die ausschließlich in die Risikosphäre der kündigenden Partei fallen. Dazu gehöre zwar grundsätzlich auch die Frage der tatsächlichen Nutzung des Studios. Könne aber wie hier die Vertragspartei auf Grund eines Umzuges angesichts der Entfernung das Angebot praktisch gar nicht mehr nutzen, sei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar. Grundsätzlich könne einer Vertragspartei zwar eine etwas weitere Anreise zugemutet werden. Die Entfernung Wien-München gehe aber über eine zumutbare Anrei­se­ent­fernung hinaus. Der Klagepartei sei zwar Recht zu geben, dass ein Umzug grundsätzlich auf eine Willen­s­ent­scheidung der anderen Vertragspartei zurückzuführen sei. Dies hindere jedoch nicht von vorneherein die Anwendung des § 314 BGB, sondern sei bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigen. Hier würde das Festhalten am Vertrag dazu führen, dass die Beklagte trotz Zahlung des vollen Entgeltes keinerlei Leistungen des Fitnessstudios mehr in Anspruch nehmen könne. Grund dafür sei ein Umzug, den sie nicht zu verantworten habe und auch nur schwer steuern könne, da er auf einen berufsbedingten Stellenwechsels des Ehemanns zurückzuführen sei. Ein Festhalten am Vertrag sei daher nicht zumutbar.

Quelle: ra-online, AG München (pm)

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