Dokument-Nr. 4280
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- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil26.04.1994, 2/24 O 43/93
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil05.12.1994
Fitnessstudiovertrag kann bei Umzug gekündigt werdenUmzug ist wichtiger Grund
Wer in einen anderen Ort oder Stadtteil umzieht, kann seinen Sportstudiovertrag kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Sportstudiobetreibers hieß es unter Ziffer 8: "Krankheiten, Wohnungswechsel u.ä. entbinden das Mitglied nicht von den Verpflichtungen aus diesem Vertrag."
Fitnessstudiovertrag ist teils ein Mietvertrag
Das Gericht sah in dem Sportstudiovertrag den Grundtypus eines Mietvertrags gemäß § 535 BGB. Es führte aus, dass eine Besonderheit jedoch darin bestehe, dass dem Kunden die Einrichtungen für die vereinbarte Vertragszeit nicht zur alleinigen , sondern nur zur gleichzeitigen Benutzung neben anderen Kunden zur Verfügung stünden, die hierfür ihrerseits eine weitere Vergütung zahlen.
Die Vorschriften des BGB über die Miete beruhten aber erkennbar auf der Annahme, die Mietsache werde einem einzigen Mieter zum ausschließlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt.
Ungemessene Benachteiligung
Das Gericht stellte weiter fest, dass die vorgenannte Klausel, die den Kunden im Falle der persönlichen Verhinderung einschränkungslos, also auch bei dauernder Erkrankung, zur weiteren Vergütungszahlung verpflichtet, unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 AGBG). Es verurteilte den Betreiber dazu, die Klausel gegenüber Verbrauchern nicht mehr anzuwenden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2005
Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main (vt/pt)
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