23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 4280

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil05.12.1994

Fitness­stu­dio­vertrag kann bei Umzug gekündigt werdenUmzug ist wichtiger Grund

Wer in einen anderen Ort oder Stadtteil umzieht, kann seinen Sport­s­tu­dio­vertrag kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt hervor.

In den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eines Sport­s­tu­dio­be­treibers hieß es unter Ziffer 8: "Krankheiten, Wohnungswechsel u.ä. entbinden das Mitglied nicht von den Verpflichtungen aus diesem Vertrag."

Fitness­stu­dio­vertrag ist teils ein Mietvertrag

Das Gericht sah in dem Sport­s­tu­dio­vertrag den Grundtypus eines Mietvertrags gemäß § 535 BGB. Es führte aus, dass eine Besonderheit jedoch darin bestehe, dass dem Kunden die Einrichtungen für die vereinbarte Vertragszeit nicht zur alleinigen , sondern nur zur gleichzeitigen Benutzung neben anderen Kunden zur Verfügung stünden, die hierfür ihrerseits eine weitere Vergütung zahlen.

Die Vorschriften des BGB über die Miete beruhten aber erkennbar auf der Annahme, die Mietsache werde einem einzigen Mieter zum ausschließ­lichen Gebrauch zur Verfügung gestellt.

Ungemessene Benachteiligung

Das Gericht stellte weiter fest, dass die vorgenannte Klausel, die den Kunden im Falle der persönlichen Verhinderung einschrän­kungslos, also auch bei dauernder Erkrankung, zur weiteren Vergü­tungs­zahlung verpflichtet, unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 AGBG). Es verurteilte den Betreiber dazu, die Klausel gegenüber Verbrauchern nicht mehr anzuwenden.

Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main (vt/pt)

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