Das Gericht stellte u.a. fest, dass die Klausel, dass die Mitgliedschaft bei einem Umzug von mindestens 50 Kilometer Entfernung beendet werden könne, unwirksam sei. Diese Klausel erwecke nämlich den Eindruck, dass eine Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund nur bei einem Umzug von mindestens 50 Kilometer Entfernung in Betracht komme. Darin liege eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, der auch in anderen Fällen einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses haben könne.
Unwirksam ist nach den Ausführungen des Gerichts auch die Klausel, wonach eine Kündigung nur durch Einschreibebrief möglich ist. Dies widerspricht der gesetzlichen Regelung, wonach Bestimmungen, die Erklärungen an eine strengere Form als die Schriftform binden, unwirksam sind.
Auch die Klausel, wonach für jede Mahnung eine Unkostenpauschale von damals 5 DM erhoben wird, ist unwirksam. Denn im Fall einer Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen muss der andere Vertragsteil den Nachweis erbringen dürfen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Aus der Formulierung aber, dass für jede Mahnung eine bestimmte Unkostenpauschale erhoben werde, müsse der Künde schlussfolgern, zu Zahlung des genannten Betrags im Fall einer Mahnung in jedem Fall verpflichtet zu sein.
Auch haften Eltern von minderjährigen Kunden nicht ohne weiteres für deren Beitragszahlungen, nur weil dies durch Allgemeine Geschäftsbedingungen so vorgesehen ist. Eine entsprechende Klausel verstößt gegen das BGB. Denn andernfalls würde den Eltern der Eindruck vermittelt, sie seien in jedem Fall zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, was nicht zutrifft.
Die Klausel "Sachbeschädigungen im Studio werden auf Kosten dessen behoben, der sie verursacht", ist ebenfalls unwirksam. Sie weicht nämlich von dem wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Schadensersatzrechtes ab, nach dem die Haftung auf Schadensersatz grundsätzlich von einem Verschulden des Schädigers abhängig ist. Derjenige, der eine "Sachbeschädigung" verursacht, handelt aber nicht notwendig schuldhaft. Es liegt daher eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Düsseldorf (vt/we)