23.11.2024
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Landgericht Düsseldorf Urteil07.11.1990

Fitnessstudio: Klausel, die eine Kündigung bei Umzug von mindestens 50 km Entfernung zulässt, ist unwirksamLG Düsseldorf erklärt fünf Klauseln in Fitnessvertrag für unwirksam

Das Landgericht Düsseldorf hat bereits 1990 einem Fitnessstudio die Verwendung von mehreren einseitig zu seinen Gunsten formulierten, rechtlich unwirksamen Vertrags­klauseln untersagt. Geklagt hatte ein Verbrau­cher­verband, der in dem Vertrag einen Verstoß gegen die gesetzlichen Regeln über die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sah.

Das Gericht stellte u.a. fest, dass die Klausel, dass die Mitgliedschaft bei einem Umzug von mindestens 50 Kilometer Entfernung beendet werden könne, unwirksam sei. Diese Klausel erwecke nämlich den Eindruck, dass eine Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund nur bei einem Umzug von mindestens 50 Kilometer Entfernung in Betracht komme. Darin liege eine unangemessene Benachteiligung des Vertrags­partners, der auch in anderen Fällen einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrags­ver­hält­nisses haben könne.

Kündigung durch normales Schreiben möglich - Kein Einschrei­bebrief erforderlich

Unwirksam ist nach den Ausführungen des Gerichts auch die Klausel, wonach eine Kündigung nur durch Einschrei­bebrief möglich ist. Dies widerspricht der gesetzlichen Regelung, wonach Bestimmungen, die Erklärungen an eine strengere Form als die Schriftform binden, unwirksam sind.

Pauschale Mahnkosten brauchen nicht ohne weiteres bezahlt zu werden

Auch die Klausel, wonach für jede Mahnung eine Unkos­ten­pau­schale von damals 5 DM erhoben wird, ist unwirksam. Denn im Fall einer Pauschalierung von Schaden­s­er­satz­ansprüchen muss der andere Vertragsteil den Nachweis erbringen dürfen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Aus der Formulierung aber, dass für jede Mahnung eine bestimmte Unkos­ten­pau­schale erhoben werde, müsse der Künde schlussfolgern, zu Zahlung des genannten Betrags im Fall einer Mahnung in jedem Fall verpflichtet zu sein.

Eltern haften nicht unter allen Umständen für ihre Kinder

Auch haften Eltern von minderjährigen Kunden nicht ohne weiteres für deren Beitrags­zah­lungen, nur weil dies durch Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen so vorgesehen ist. Eine entsprechende Klausel verstößt gegen das BGB. Denn andernfalls würde den Eltern der Eindruck vermittelt, sie seien in jedem Fall zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, was nicht zutrifft.

Schadensersatz für Sachbe­schä­di­gungen nur bei Verschulden

Die Klausel "Sachbe­schä­di­gungen im Studio werden auf Kosten dessen behoben, der sie verursacht", ist ebenfalls unwirksam. Sie weicht nämlich von dem wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Schaden­s­er­satz­rechtes ab, nach dem die Haftung auf Schadensersatz grundsätzlich von einem Verschulden des Schädigers abhängig ist. Derjenige, der eine "Sachbe­schä­digung" verursacht, handelt aber nicht notwendig schuldhaft. Es liegt daher eine unangemessene Benachteiligung des Vertrags­partners vor.

Quelle: ra-online, Landgericht Düsseldorf (vt/we)

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