18.10.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 16953

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Beschluss03.07.2013Landgericht München I25 O 23782/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 677Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 677
  • ITRB 2013, 230Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 230
  • ZD 2014, 323Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 323
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Landgericht München I Beschluss03.07.2013

Anonyme Äußerungen im Ärzte­bewertungs­portal: Kein Anspruch eines Arztes auf Auskunft über Kontaktdaten eines PortalnutzersHerausgabe der Daten nur bei Einwilligung des Nutzers oder gesetzlicher Erlaubnis (§ 12 Abs. 2 TMG)

Äußert sich ein Arztbesucher auf einem Ärzte­bewertungs­portal negativ über die Leistungen eines Arztes, so hat dieser grundsätzlich keinen Anspruch gegenüber dem Portalbetreiber auf Auskunft der Kontaktdaten des Portalnutzers. Die Daten dürfen nur herausgegeben werden, wenn der Nutzer dem zustimmt oder ein Gesetz dies erlaubt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.

Im zugrunde liegenden Fall äußerte sich der Nutzer eines Ärzte­be­wer­tungs­portals im Internet negativ und anonym über eine Kinderärztin. Diese sah sich durch den Beitrag in ihren Rechten verletzt und befürchtete negative Auswirkungen auf ihren Praxisbetrieb. Sie klagte daher gegen den Portalbetreiber auf Auskunft der Kontaktdaten des Nutzers, um diesen später auf Unterlassung in Anspruch nehmen zu können.

Auskunfts­an­spruch bestand nicht

Das Landgericht München I entschied gegen die Ärztin. Ihr habe kein Anspruch auf Auskunft nach § 242 BGB zugestanden. Als Veranstalter eines Internetforums, das den Nutzern inhaltliche Dienste und nicht nur Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst­lei­tungen anbot, sei der Portalbetreiber Dienstanbieter im Sinne des Teleme­di­en­ge­setzes (TMG) gewesen. Nach § 12 Abs. 2 TMG wiederum dürfe der Dienstanbieter, die für die Bereitstellung von Telemedien erhobenen perso­nen­be­zogenen Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechts­vor­schrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Beides sei hier nicht der Fall gewesen.

Fehlende Einwilligung und Bezug auf Telemedien

Eine Einwilligung des Nutzers habe hier nicht vorgelegen, so das Landgericht weiter. Vielmehr habe der Portalbetreiber den Nutzern ausdrückliche Anonymität zugesagt. Diese anonyme Nutzung der Bewer­tungs­plattform sei auch zulässig und in § 13 Abs. 4 TMG ausdrücklich geregelt. Zudem handele es sich bei der Vorschrift des § 242 BGB nicht um eine Rechts­vor­schrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Als Rechtsgrundlage für die Verwendung perso­nen­be­zogener Daten könne sie daher nicht herangezogen werden.

Spezieller Auskunfts­an­spruch nach § 14 Abs. 2 TMG

Darüber hinaus sei nach Ansicht des Landgerichts zu beachten gewesen, dass in § 14 Abs. 2 TMG ein Auskunfts­an­spruch für Dritte ausdrücklich geregelt ist. Diese Regelung stelle eine Spezialregelung dar, so dass ein Rückgriff auf § 242 BGB nicht möglich ist. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TMG nicht vorlagen, habe sich der Auskunfts­an­spruch auch nicht aus dieser Norm ergeben.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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