Landgericht München I Beschluss03.07.2013
Anonyme Äußerungen im Ärztebewertungsportal: Kein Anspruch eines Arztes auf Auskunft über Kontaktdaten eines PortalnutzersHerausgabe der Daten nur bei Einwilligung des Nutzers oder gesetzlicher Erlaubnis (§ 12 Abs. 2 TMG)
Äußert sich ein Arztbesucher auf einem Ärztebewertungsportal negativ über die Leistungen eines Arztes, so hat dieser grundsätzlich keinen Anspruch gegenüber dem Portalbetreiber auf Auskunft der Kontaktdaten des Portalnutzers. Die Daten dürfen nur herausgegeben werden, wenn der Nutzer dem zustimmt oder ein Gesetz dies erlaubt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
Im zugrunde liegenden Fall äußerte sich der Nutzer eines Ärztebewertungsportals im Internet negativ und anonym über eine Kinderärztin. Diese sah sich durch den Beitrag in ihren Rechten verletzt und befürchtete negative Auswirkungen auf ihren Praxisbetrieb. Sie klagte daher gegen den Portalbetreiber auf Auskunft der Kontaktdaten des Nutzers, um diesen später auf Unterlassung in Anspruch nehmen zu können.
Auskunftsanspruch bestand nicht
Das Landgericht München I entschied gegen die Ärztin. Ihr habe kein Anspruch auf Auskunft nach § 242 BGB zugestanden. Als Veranstalter eines Internetforums, das den Nutzern inhaltliche Dienste und nicht nur Telekommunikationsdienstleitungen anbot, sei der Portalbetreiber Dienstanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) gewesen. Nach § 12 Abs. 2 TMG wiederum dürfe der Dienstanbieter, die für die Bereitstellung von Telemedien erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Beides sei hier nicht der Fall gewesen.
Fehlende Einwilligung und Bezug auf Telemedien
Eine Einwilligung des Nutzers habe hier nicht vorgelegen, so das Landgericht weiter. Vielmehr habe der Portalbetreiber den Nutzern ausdrückliche Anonymität zugesagt. Diese anonyme Nutzung der Bewertungsplattform sei auch zulässig und in § 13 Abs. 4 TMG ausdrücklich geregelt. Zudem handele es sich bei der Vorschrift des § 242 BGB nicht um eine Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Als Rechtsgrundlage für die Verwendung personenbezogener Daten könne sie daher nicht herangezogen werden.
Spezieller Auskunftsanspruch nach § 14 Abs. 2 TMG
Darüber hinaus sei nach Ansicht des Landgerichts zu beachten gewesen, dass in § 14 Abs. 2 TMG ein Auskunftsanspruch für Dritte ausdrücklich geregelt ist. Diese Regelung stelle eine Spezialregelung dar, so dass ein Rückgriff auf § 242 BGB nicht möglich ist. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TMG nicht vorlagen, habe sich der Auskunftsanspruch auch nicht aus dieser Norm ergeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2013
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)