Landgericht München I Urteil13.12.2018
Zusätzliche Kosten sowohl bei Zahlung mit "Paypal" als auch bei "Sofortüberweisungen" untersagtZahlungsentgelte für gängigste Zahlungsmethoden unzulässig
Das Landgericht München I hat der FlixMobility GmbH, als Anbieterin der Flixbus-Fahrten, die Berechnung von Zahlungsentgelten sowohl bei Nutzung des Zahlungsdienstes "Sofortüberweisung" als auch bei der Zahlung mittels Paypal untersagt.
Seit 13. Januar 2018 sind neue Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Wettbewerbszentrale im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft - wie schon im Bereich der SEPA-Diskriminierung - eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden.
FlixMobility GmbH erhebt sowohl für Bezahldienst "Sofortüberweisung" als auch für Bezahlung mit Paypal ein Zahlungsentgelt
Über diese Beschwerdestelle erhielt die Wettbewerbszentrale die Information, dass die Firma FlixMobility GmbH in München im Rahmen der Buchung von Bustickets sowohl für die SEPA-Überweisung mit dem Bezahldienst "Sofortüberweisung" als auch für die Bezahlung mit Paypal ein Zahlungsentgelt erhob. Zu "Sofortüberweisung" war die bisher einhellige Auffassung, dass diese Bezahlmöglichkeit unter die gesetzliche Neuregelung fällt, weil es sich um eine einfache Sepa-Überweisung handelt, die im Gesetz ausdrücklich erwähnt wird. Bei Zahlung per Paypal ist dies auf Grund einiger eher unklarer Hinweise in den Beratungen des Gesetzes umstritten.
Gesetzliche Neureglung sowohl auf Zahlung per "Sofortüberweisung" als auch auf Zahlung mit Paypal anwendbar
Das Landgericht München I schloss sich in seinem Urteil der Auffassung der Wettbewerbszentrale zur Unzulässigkeit der erhobenen Zahlungsentgelte an. Sowohl auf die Zahlung per "Sofortüberweisung" als auch auf eine Zahlung mit Paypal sei die gesetzliche Neureglung des § 270 a BGB, der Zahlungsentgelte für die gängigsten Zahlungsmethoden untersagt, anwendbar. Die Vorschrift sei auch eine Marktverhaltensregel, die mit den Mitteln des UWG im Wege der privaten Rechtsdurchsetzung geltend gemacht werden könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2018
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online