18.10.2024
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Landgericht München I Urteil13.12.2018

Zusätzliche Kosten sowohl bei Zahlung mit "Paypal" als auch bei "Sofort­über­wei­sungen" untersagtZahlungs­entgelte für gängigste Zahlungs­me­thoden unzulässig

Das Landgericht München I hat der FlixMobility GmbH, als Anbieterin der Flixbus-Fahrten, die Berechnung von Zahlungs­ent­gelten sowohl bei Nutzung des Zahlungs­dienstes "Sofort­über­weisung" als auch bei der Zahlung mittels Paypal untersagt.

Seit 13. Januar 2018 sind neue Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungs­mög­lich­keiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Wettbe­wer­bs­zentrale im Rahmen ihrer Funktion als Selbst­kon­trol­l­in­sti­tution der Wirtschaft - wie schon im Bereich der SEPA-Diskriminierung - eine Beschwer­de­stelle eingerichtet, bei der Gewer­be­treibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden.

FlixMobility GmbH erhebt sowohl für Bezahldienst "Sofort­über­weisung" als auch für Bezahlung mit Paypal ein Zahlungsentgelt

Über diese Beschwer­de­stelle erhielt die Wettbe­wer­bs­zentrale die Information, dass die Firma FlixMobility GmbH in München im Rahmen der Buchung von Bustickets sowohl für die SEPA-Überweisung mit dem Bezahldienst "Sofort­über­weisung" als auch für die Bezahlung mit Paypal ein Zahlungsentgelt erhob. Zu "Sofort­über­weisung" war die bisher einhellige Auffassung, dass diese Bezahl­mög­lichkeit unter die gesetzliche Neuregelung fällt, weil es sich um eine einfache Sepa-Überweisung handelt, die im Gesetz ausdrücklich erwähnt wird. Bei Zahlung per Paypal ist dies auf Grund einiger eher unklarer Hinweise in den Beratungen des Gesetzes umstritten.

Gesetzliche Neureglung sowohl auf Zahlung per "Sofort­über­weisung" als auch auf Zahlung mit Paypal anwendbar

Das Landgericht München I schloss sich in seinem Urteil der Auffassung der Wettbe­wer­bs­zentrale zur Unzulässigkeit der erhobenen Zahlungs­entgelte an. Sowohl auf die Zahlung per "Sofort­über­weisung" als auch auf eine Zahlung mit Paypal sei die gesetzliche Neureglung des § 270 a BGB, der Zahlungs­entgelte für die gängigsten Zahlungs­me­thoden untersagt, anwendbar. Die Vorschrift sei auch eine Markt­ver­hal­tensregel, die mit den Mitteln des UWG im Wege der privaten Rechts­durch­setzung geltend gemacht werden könne.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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